Nach dem auf Vorschlag von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz soll künftig ein Strafantrag auch per E-Mail oder Online-Formular (beispielsweise bei einer Internetwache) möglich sein, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden. Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll nach der geplanten Neuregelung eine Unterschrift entbehrlich sein.
Weitere Erleichterungen soll es für Anwälte und Anwältinnen geben: Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können nach dem Gesetzentwurf von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte elektronisch übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Sofern für eine Erklärung ihrer Mandantinnen und Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, reichen sie diese bislang in aller Regel in Papierform ein.
Zudem soll insbesondere die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt werden.
Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden: Eine Unterzeichnung der Berechnung soll nicht mehr nötig sein.
Umstieg auf elektronische Akte wird erleichtert
Außerdem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz einfacher werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden. Die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation werden nach dem Gesetzentwurf auch im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht erweitert. In Insolvenzverfahren soll ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verpflichtend unterhalten werden müssen.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sogenannte Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen nach den Plänen der Bundesregierung vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.
An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig alle Verfahrensbeteiligten per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch könnten zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden und die Hauptverhandlung könne flexibler terminiert und durchgeführt werden, teilte das Bundesjustizministerium mit.