"Stoppt den Covid-Holocaust": Keine strafbare Verharmlosung

"Stoppt den Covid-Holocaust" – weil ein offener Brief eines New Yorker Rabbis im Kurznachrichtendienst Telegram verlinkt wurde, verurteilte das AG Bremen den Administrator einer Gruppe wegen Volksverhetzung. Das LG sprach ihn jedoch frei. Zu Recht, fand nun das dortige OLG.

Insgesamt 54 corona-kritische Posts zählten Bremer Gerichte auf dem Telegram-Kanal "PolEnte – Schutzmann Dega". Einer davon trug die Überschrift "Stoppt den Covid-Holocaust!" und wurde von einem Kollegen des später strafrechtlich verfolgten Hauptadministrators eingestellt. Ein Link verwies auf die deutsche Übersetzung des offenen Briefs, im Original verfasst vom New Yorker Rabbi Hillel Handler sowie weiteren jüdischen Überlebenden. Er enthielt einen emotionalen Aufruf zur sofortigen Beendigung "dieses grässlichen medizinischen Experiments an der Menschheit", gerichtet an einschlägige öffentliche Stellen. Die Verfasser waren der Ansicht, in Form staatlich erzwungener Covid-Impfungen spiele sich ein "weiterer Holocaust größeren Ausmaßes" ab. Sie hätten ein "Dé­jà-vu", das so entsetzlich sei, dass man sich zum Schutz der "armen Mitmenschen" erheben müsse – gerade vor dem Hintergrund vermeintlicher Rekordzahlen an Todesopfern. Insgesamt sehe man sich mit einem medizinischen Experiment konfrontiert, auf das der Nürnberger Kodex Anwendung finden müsse.

Weil er sich nicht zu dem eingestellten Post positioniert habe, verurteilte das AG Bremen den Administrator im November 2023 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro. Auf seine Berufung hin sprach ihn das LG Bremen frei. Eine Entscheidung, die nun auch vom OLG Bremen bestätigt wurde (Urteil vom 10.07.2025 – 1 ORs 9/25 (2 SRs 4/25 GenStA)).

Polemische Meinungsäußerung, keine Relativierung

Das LG nahm – wie bei Aussagedelikten grundsätzlich geboten – nicht nur den Wortlaut der Überschrift in den Blick, sondern vor allem den Gesamtkontext des Schreibens. Vor diesem Hintergrund sei keine Verharmlosung des Holocaust zu erkennen: Den Verfassern sei es darum gegangen, die Corona-Politik zu kritisieren. Die bloße Überbewertung der eigenen oder fremden Verfolgung sei kein "Verharmlosen" im strafrechtlichen Sinne, selbst wenn dabei ein Vergleich mit dem Schicksal von NS-Opfern gezogen werde. Gerade Holocaust-Überlebende dürften im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit derartige Parallelen ziehen, ohne dass andere Betroffene dabei in ihrer Würde verletzt würden.

Der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) sollte ein politisches Signal gegen rechtsextremistische und neonazistische Entwicklungen setzen, in dem er die Missachtung, Verhöhnung und Diskriminierung Betroffener strafrechtlich sanktioniert, so die hanseatischen Richter und Richterinnen weiter. Derartige Tendenzen seien in dem Brief nicht zu erkennen gewesen: Im Gegenteil dazu werde die NS-Gewalt nicht etwa bestätigt, sondern der Holocaust gerade als etwas besonders Schreckliches anerkannt.  Die vergleichende Kritik sei dabei vom Kernbereich der Meinungsfreiheit gedeckt, egal ob sie "rational oder emotional, begründet oder grundlos" sei.

Damit sei auch die Wiederveröffentlichung dieses an sich straflosen Schreibens nicht strafbar. Weder die verlinkte schweizerische Organisation noch der Kanaladmin hätten zusätzlich eine Verharmlosung zum Ausdruck gebracht.

OLG bestätigt Freispruch

Dieser Ansicht hat sich das OLG Bremen nun angeschlossen. In der Tat sei hier der Holocaust weder im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB gebilligt, geleugnet oder verharmlost worden. Eine Leugnung oder Verharmlosung wäre hier überhaupt nur in Betracht gekommen, wenn sich der Admin die fremde Aussage inhaltlich "zu eigen gemacht" hätte. Er habe hier vielmehr "gar nichts getan", was vor dem Hintergrund der sonst rein corona-kritischen (und nicht etwa NS-bezogenen) Beiträge keinen anderen Schluss zulasse.

Auch habe er den Holocaust nicht verharmlost, indem er das Gewicht der NS-Gewalttaten verschleiert, heruntergespielt oder beschönigt habe. Grundsätzlich könnten bestimmte polemische Gleichsetzungen diesen Tatbestand zwar erfüllen, hier würden die als erzwungen empfundenen Impfverpflichtungen aber "lediglich" überzogen dramatisiert und aufgewertet. Die systematische, millionenfache Vernichtung von Menschenleben durch das NS-Regime werde nicht automatisch im gleichen Zug abgewertet.

Im Ergebnis habe der offene Brief den öffentlichen Frieden auch nicht im Sinne des § 130 StGB gestört. Als offener Brief sei er zwar durchaus einem größeren Publikum zugänglich, Adressat des Briefes seien aber staatliche Stellen, insbesondere Gesundheitsbehörden. Es gehe weniger um hass- bzw. gewalterfüllte Selbstjustiz, sondern durchaus um die Kanalisierung des Anliegens auf dem dafür vorgesehenen Weg. Wenngleich in sprachlich und inhaltlich anstößiger Form.

OLG Bremen, Urteil vom 10.07.2025 - 1 ORs 9/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 4. September 2025.

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