Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

Eine Stiftung & Co. KG ist nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Folglich stellten die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13a ErbStG dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

Kommanditisten-Anteile an Stiftung & Co. KG geerbt

An der Klägerin, einer KG, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist, ist als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine Stiftung beteiligt. Der bislang einzige Kommanditist starb 2013. Im Wege der Sondererbfolge sind die beiden weiteren Kläger als Kommanditisten eingetreten.

Erbschaftsteuerfinanzamt fordert gesonderte Feststellung des Anteilswerts am Betriebsvermögen

Nachdem die Kläger die erworbenen Anteile beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erklärt hatten, forderte dieses beim beklagten Finanzamt die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG an.

Verwaltungsfinanzamt fordert von KG Feststellungserklärung für sonstige Vermögensgegenstände und Schulden

Das Aktivvermögen der KG bestand nach der Erklärung zum Stichtag im Wesentlichen aus Wertpapieren und Bankguthaben. Das beklagte Finanzamt forderte die KG auf, eine Feststellungserklärung für sonstige Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, da eine Feststellung von Betriebsvermögen nicht in Betracht komme.

Kläger: Stiftung und Co. KG einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen

Dem kamen die Kläger nicht nach. Ihrer Meinung nach ist eine Stiftung und Co. KG mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen. Deshalb stelle der Kommanditanteil Betriebsvermögen dar. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht und stellte den Wert der Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagten die Kläger beim FG.

FG: Von Erbschaftsteuerfinanzamt genannte Vermögensart für Verwaltungsfinanzamt nicht bindend

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Feststellungsbescheid sei nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Finanzamt entgegen der Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts keine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sondern nach Nr. 4 dieser Vorschrift durchgeführt habe. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt habe lediglich darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung zu erfolgen habe. Welche Vermögensart festzustellen sei, entscheide dagegen das Lage-, Betriebsstätten- oder Verwaltungsfinanzamt. Dies entspreche dem Zweck der Vorschrift, wonach die Besteuerungsgrundlagen auf der jeweils sachnächsten Ebene ermittelt und festgestellt werden sollen.

Stiftung und Co. KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

Auch in der Sache habe das beklagte Finanzamt die zutreffende Vermögensart festgestellt. Denn das Vermögen der KG stelle kein Betriebsvermögen dar. Unstreitig sei sie nicht originär gewerblich tätig. Eine Stiftung und Co. KG sei auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt seien, sei nicht erfüllt, da eine Stiftung keine Kapitalgesellschaft sei.

Mangels Regelungslücke auch keine analoge Anwendung

Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehle. Hintergrund der gewerblichen Prägung sei der Umstand, dass der gewerbliche Charakter der Einkünfte des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters auf die KG durchschlage. Anders als eine Kapitalgesellschaft erziele eine Stiftung jedoch nicht allein kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG). Eine Stiftung entspreche auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder einer Stiftung nicht an deren Vermögen und Ergebnis partizipierten.

FG Münster, Urteil vom 27.02.2020 - 3 K 3593/16 F

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2020.