Stiefvater von toter Kalinka scheitert vor EGMR: Verbot der Doppelbestrafung nicht verletzt

Im Justizdrama um den Tod der 14-jährigen Französin Kalinka bleibt deren deutscher Stiefvater Dieter K. in französischer Haft. Der Mediziner scheiterte am 29.03.2018 mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Straßburger Richter wiesen seine Beschwerde als unzulässig zurück. Eine Einstellung der Ermittlungen in Deutschland schließe eine Strafe in Frankreich nicht aus, so die Richter (Az.: 67521/14).

15-jährige Haftstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 82-Jährige verbüßt eine 15-jährige Haftstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Seine Stieftochter war 1982 tot in seinem Haus in Lindau am Bodensee gefunden worden. Pariser Richter sahen es 2011 als erwiesen an, dass er sie vergewaltigen wollte und ihr Beruhigungsmittel sowie eine tödliche Spritze verabreichte.

Deutsche Justiz hatte Ermittlungen eingestellt

Der Mediziner konnte überhaupt nur in Frankreich vor Gericht gestellt werden, weil der leibliche Vater Kalinkas ihn mehr als 25 Jahre nach deren Tod ins elsässische Mulhouse entführen ließ. Die deutsche Justiz hatte zuvor die Ermittlungen gegen Dieter K. eingestellt. Er war jahrelang auf freiem Fuß geblieben.

Kein Verstoß gegen Verbot der Doppelbestrafung

Er sah durch das Verfahren in Frankreich sein Menschenrecht verletzt, nicht wegen derselben Sache zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Dieser Argumentation folgten die Straßburger Richter nicht. Deutschland und Frankreich hätten unabhängig voneinander gegen K. ermittelt. Das sei durch den entsprechenden Artikel in einem Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verboten.

EGMR, Urteil vom 29.03.2018 - 67521/14

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2018 (dpa).

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