Ein aus dem Nordwesten Niedersachsens stammender Mann hatte gegen die Landtagswahl von 2022 Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt: Die Wahlkreise seien so unterschiedlich groß, dass der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verletzt sei.
Der StGH gab dem Mann recht: Die Wahlkreiseinteilung sei tatsächlich mit der niedersächsischen Verfassung nicht vereinbar. Zwar sei es in der Praxis unmöglich, exakt gleich große Wahlkreise festzulegen. Abweichungen von bis zu 15% seien zu tolerieren, darüberhinausgehende Abweichungen, wenn es dafür besondere Gründe gibt. Abweichungen über 25% vom Durchschnitt seien aber ausnahmslos unzulässig.
In den Wahlkreisen Lüneburg-Land und Aurich habe die Abweichung über dieser absoluten Höchstgrenze gelegen. In 30 weiteren Wahlkreisen wich die Zahl der Wahlberechtigten laut StGH um mehr als 15% vom Durschnitt ab. Bei dieser Anzahl von Abweichungen lägen keine Ausnahmefälle mehr vor.
Ungültig aber sei die Wahl vom Oktober 2022 wegen dieses Wahlfehlers nicht. Die Wahlkreise müssten durch den Gesetzgeber neu geordnet werden. Das sei innerhalb kurzer Zeit nicht umzusetzen, bis zur nächsten regulären Landtagswahl im Jahr 2027 aber sei dafür ausreichend Zeit. Bis dahin bleibe die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung anwendbar (Urteil vom 16.12.2024 – StGH 5/23).