Maskenpflicht in Niedersachsens und Bayerns Landtag bleibt

Die niedersächsischen Landtagsabgeordneten Stephan Bothe und Christopher Emden sind mit Ihren Anträgen im Organstreitverfahren gegen die Maskenpflicht in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtags gescheitert. Die Abgeordneten seien durch die geltende Allgemeinverfügung offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt, entschied der Niedersächsische Staatsgerichtshof. In Bayern gab es eine ganz ähnliche Entscheidung.

Zwei Abgeordnete gegen Maskenpflicht im Landtag

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags ordnete in der Pandemiezeit mit mehreren Allgemeinverfügungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtags und insbesondere im Plenarsaal an. Zwei der drei angegriffenen Verfügungen sind bereist außer Kraft. Die dritte, aktuelle Verfügung gilt nur noch bis zum 30.09.2021. Die Antragsteller Stephan Bothe und Christopher Emden – beide AfD-Abgeordnete im Niedersächsischen Landtag - sehen sich durch die Anordnungen in ihrer parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt und rügten eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Satz 2 NV, Art. 14 NV sowie Art. 2 Abs. 2 GG.

Keine Verletzung der Indemnität

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die im Organstreitverfahren erhobenen Anträge verworfen. Für die bereits außer Kraft getretenen Verfügungen bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr, die noch geltende Anordnung der Maskenpflicht sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragsteller beriefen sich auf Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, die im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren, in dem nur die Verletzung organschaftlicher Rechte geltend gemacht werden kann, keine rügefähige Rechtsposition darstellten. Eine mögliche Verletzung von Art. 14 NV sei ebenfalls nicht dargelegt. Art. 14 Satz 1 NV regele, dass ein Mitglied des Landtages zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan habe, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden dürfe. Die Antragsteller sähen eine Verletzung ihrer Indemnität darin, dass ihnen bei einer Weigerung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, eine Ordnungsmaßnahme, wie zum Beispiel ein Ordnungsruf oder sogar ein Sitzungsausschluss, drohe. Das Sanktionsverbot aus Art. 14 Satz 1 NV gelte hingegen nur für Maßnahmen “außerhalb des Landtages“.

Tragen einer Maske beeinträchtigt nicht das Rederecht

Die Antragsteller seien durch die Maskenpflicht auch offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten aus Art. 12 Satz 2 NV verletzt. Art. 12 Satz 2 NV lege fest, dass die Mitglieder des Landtages an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen seien. Hieraus ergebe sich das subjektive Recht eines jeden Abgeordneten, sein Mandat innerhalb der Grenzen der Verfassung ungehindert auszuüben. Soweit die Antragsteller sich durch die Anordnung in ihrem Rede- und Äußerungsrecht verletzt sähen, fehle es bereits an einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung. Die Anordnung sehe für alle Fälle der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Rederechts Ausnahmen vor. Es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Tragen einer Maske, deren Auswahl im Belieben der Antragsteller steht, die Lautstärke eines Zwischenrufs so dämpfen könnte, dass dieser dadurch nicht mehr wahrzunehmen sei.

Maskenpflicht stellt verhältnismäßige Infektionsschutzmaßname dar

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen des Landtages berühre zwar die Kommunikationsbeziehung zu den Wählern. Dieser Eingriff in die freie Mandatsausübung sei jedoch gerechtfertigt und müsse hingenommen werden. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei infektionsschutzrechtlich zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter geboten und sei offensichtlich erforderlich und angemessen. Mildere Mittel, also Maßnahmen gleicher Wirksamkeit bei geringerer Belastungswirkung, seien nicht ersichtlich.

Auch in Bayerns Maximilianeum bleibt die Maskenpflicht

In Bayern hat der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist, heute einen Eilantrag zweier Abgeordneter der AfD-Fraktion im Rahmen eines Organstreits gegen die derzeit noch geltenden Regelungen der Landtagspräsidentin zur grundsätzlichen Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Platz während der Sitzungen des Bayerischen Landtags abgewiesen. Die Antragsteller wollen mit ihrem am 24.09.2021 eingereichten Antrag erreichen, dass die Maskenpflicht am Platz bereits zur nächsten Plenarsitzung am 29.09.2021 außer Vollzug gesetzt wird. Der Antrag erwies sich als unzulässig und wäre auch unbegründet. Die Antragsteller wollten mit der beantragten Außervollzugsetzung eine Rechtsfolge erreichen, die über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen der Feststellung einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Antragsteller hinausginge. Sie hätten aber nicht dargelegt, dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer solchen Anordnung im Organstreitverfahren gebieten würde. Im Übrigen verletzten die beanstandeten Maßnahmen auch derzeit jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der Antragsteller und es überwögen bei einer Folgenabwägung die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

StGH Niedersachsen, Beschluss vom 27.09.2021 - 27.09.2021 StGH 6/20

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2021.