AfD-Anträge unzulässig: Praxis der Hessischen Landesregierung bleibt unberührt

Der Staatsgerichtshof hat Anträge der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag zurückgewiesen, mit denen sie die Zusammenarbeit der Landesregierung und der Regierungsfraktionen angegriffen hatte.

Der StGH Hessen hat in einem Verfassungsstreitverfahren im Landtag die Anträge der AfD-Fraktion als unzulässig zurückgewiesen. Die Fraktion hatte sich gegen die Praxis der Landesregierung gewandt, Gesetzesentwürfe in der Ministerialverwaltung ausarbeiten zu lassen und diese den Regierungsfraktionen ohne Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht der AfD-Fraktion verstieß dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen und der Organtreue, da es sich dabei um eine geldwerte Naturalleistung zugunsten der Regierungsfraktionen handele (Beschluss vom 10.07.2024 – P.St. 2869). 

Den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Praxis befand der StGH jedoch für unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht an, dass im Verfassungsstreitverfahren nur eine konkrete Maßnahme oder Unterlassung überprüft werden könne. Die AfD-Fraktion habe jedoch keine spezifische Maßnahme benannt, die ihre verfassungsmäßigen Rechte verletze, sondern eine allgemeine Praxis angegriffen, was im Rahmen eines Verfassungsstreitverfahren nicht zulässig sei. 

Auch der zweite AfD-Antrag, der Landesregierung die entsprechende Praxis zu verbieten, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der StGH stellt fest, dass ihm im Verfassungsstreitverfahren lediglich eine Feststellungsbefugnis zukomme. Ein Verbot, wie es von der AfD-Fraktion beantragt wurde, überschreite diese Befugnis und stelle ein unzulässiges Rechtsschutzziel dar. 

Damit bleibt die Praxis der Landesregierung unangetastet, die Entscheidung des StGH ist abschließend. 

StGH Hessen, Beschluss vom 10.07.2024 - P.St. 2869

Redaktion beck-aktuell, dbs, 22. August 2024.