An Hessischen Hochschulen werden die Mitglieder der Hochschule nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen in einzelne Gruppen gegliedert und den von diesen Gruppen gewählten Vertretern Stimmrechte in Gremien der Hochschulselbstverwaltung zuerkannt. Diese Gruppen müssen laut Staatgerichtshof homogen zusammengesetzt sein. Diesem verfassungsrechtlichen Homogenitätsprinzip entspreche die gesetzliche Regelung zur Zusammensetzung der Professorengruppe an der Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) nicht (Beschluss vom 01.12.2023 – P.St. 2891).
Denn ihr gehörten nicht nur Professorinnen und Professoren, sondern auch Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an. Zwischen Professorinnen und Professoren auf der einen und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf der anderen Seite bestünden gravierende Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an ihre wissenschaftliche Qualifikation, die eine gemeinsame typische wissenschaftsbezogene Interessenlage ausschlössen.
Auch die Regelung zur Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten, verletze den in der Verfassung gewährleisteten Schutz der Hochschulautonomie vor staatlichen Einflussnahmen. Der StGH stellte klar, dass mit der Verlagerung wissenschaftsrelevanter personeller und sachlicher Entscheidungsbefugnisse von einem kollegialen Selbstverwaltungsorgan hin zu einem Leitungsorgan im Gegenzug die Stärkung der Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen rechtlich ausgestaltet sein müsse.
Unzulässige politische Einflussnahme
Dem sei hier nicht entsprochen worden. Unter Berücksichtigung der wissenschaftsrelevanten Entscheidungsbefugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten kämen dem Senat als Selbstverwaltungsorgan sowohl bei der Bestellung als auch bei der Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten nur unzureichende Einflussmöglichkeiten und kein hinreichend effektives Mitwirkungsrecht zu. Damit fehle den wissenschaftlich Tätigen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument in Bezug auf die Organisation der Hochschule.
Unzulässig sei zudem eine Regelung im Hessischen Hochschulgesetz (HHG), die vorschreibe, dass der Senat eine Satzung zu erlassen habe, die das Berufungsverfahren abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen in § 69 HHG regelt. Diese Satzung bedürfe der Genehmigung des hierfür zuständigen Ministeriums. § 111 Abs. 3 S. 3 HHG normiere Gründe, aus denen die Satzungsgenehmigungen zwingend zu versagen seien. Der Gerichtshof urteilte, dass die Regelungen wegen ihrer Unbestimmtheit mit der Hessischen Verfassung unvereinbar seien. Wie der Staatsgerichtshof mitteilte, gelten die mit der Verfassung des Landes Hessen für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung fort, längstens bis zum 31.12.2024.