Notsituation ja, Notkredit nein: Bremer Haushaltsgesetze waren verfassungswidrig

Die Haushaltsgesetze des Landes Bremen für die Jahre 2023 und 2024 verstoßen gegen die Landesverfassung. Der Gesetzgeber habe seine Maßnahmen nicht gut genug begründet, meint der StGH Bremen.

Zwar stelle die Klimakrise eine außergewöhnliche Notsituation dar, die den Staat auch zur Aufnahme von Notlagekrediten außerhalb der Schuldenbremse berechtige. Das hat der StGH Bremen nun erstmals bejaht (Urteile vom 23.10.2025 - St 6/23 und St 3/24). Der menschengemachte Klimawandel habe sich zu einer akuten Klimakrise entwickelt, die eine außergewöhnliche Notsituation begründe. Diese Notsituation erfordere bei einer Zuspitzung ein sofortiges umfassendes staatliches Handeln.

Dennoch hat der StGH zwei Normenkontrollanträgen von Mitgliedern der CDU-Fraktion der Bürgerschaft stattgegeben, die moniert hatten, dass wegen der Klimakrise, der COVID-Pandemie und auch wegen des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine mit seinen Auswirkungen (Migration, Energiekrise) Notkredite aufgenommen werden sollten. Das Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2023 vom 28. März 2023 sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 vom 19. Juni 2024 seien mit Art. 131a Abs. 1 und 3 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen unvereinbar.

Nach Art. 131a Abs. 1 sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Hiervon kann nach Abs. 3 im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft abgewichen werden.

Gesetzgeber ist Darlegungspflicht nicht nachgekommen

Klimakrise, COVID-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands stellten außergewöhnliche Notsituationen im Sinne des Art. 131a Abs. 3 BremLV dar, die nicht unter der Kontrolle des Staates stünden, so der StGH. Jedoch habe der Gesetzgeber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Finanzlage vorgelegen habe.

Dem Gesetzgeber komme grundsätzlich ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, er müsse die Erheblichkeit der finanziellen Belastung durch die Notsituation aber ausreichend darlegen. Diese Darlegung müsse noch ausführlicher erfolgen, wenn der Gesetzgeber mehrfach, in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren auf die gleiche Notsituation gestützt, Notkredite in Anspruch nehmen wolle.

Der sachliche Veranlassungszusammenhang sei hier aber nicht ausreichend begründet worden. Dadurch, dass der Gesetzgeber einen Großteil der Mittel als Globalmittel ausgewiesen habe, sei er seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Für das Haushaltsjahr 2024 fehle es besonders an einem Veranlassungszusammenhang bei den Stützmaßnahmen für den ÖPNV und für den Klinikverbund Gesundheit Nord. Der Gesetzgeber hätte ausführlicher darlegen müssen, dass nicht nur strukturelle Defizite ausgeglichen werden sollen.

Der StGH hat darauf verzichtet, Rückabwicklungspflichten für bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Urteile schon ausgegebene Mittel aus den Notkrediten zu bestimmen.

StGH Bremen, Urteil vom 23.10.2025 - St 6/23; St 3/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 23. Oktober 2025.

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