Steuerpflichtige mit Behinderung sollen stärker entlastet werden

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge und eine Vereinfachung der steuerlichen Nachweispflichten vorsieht. Darüber hinaus solle der Pflege-Pauschbetrag angehoben und auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt werden, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt.

Pauschbeträge erfassen Aufwand für "Verrichtungen des täglichen Lebens"

Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen laut BMF der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sogenannten Verrichtungen des täglichen Lebens, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen sei (beispielsweise Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie beispielsweise Umbau- oder Fahrtkosten), könnten auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags sei weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.

Einführung behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags geplant

Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird nach der geplanten Neuregelung eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 beziehungsweise 4.500 Euro) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Den Steuerpflichtigen werde dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.

Verfahrenserleichterungen bei Grad der Behinderung von unter 50

Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird nach dem Entwurf vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssten nun nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus werde die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch könnten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

Auch Pflege-Pauschbetrag wird nahezu verdoppelt

Darüber hinaus würden mit den Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringe, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll nach Mitteilung des BMF in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag werde auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem werde zukünftig beim Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2020.