Umsatzsteuerhinterziehung beim Handel mit Emissionsrechten
Nach den Feststellungen des Landgerichts koordinierte der Angeklagte H. in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte den Handel der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) und wurde dabei durch die Mitangeklagten unterstützt. Ab Sommer 2009 war in steuerbetrügerische Leistungsketten an der Position des letzten inländischen Erwerbers (sogenannter Distributor) auch die Deutsche Bank AG eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier Händlern von CO2-Zertifikaten 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild aufgenommen, dass der Deutschen Bank AG aus ihren Geschäften mit den vier Händlern von CO2-Zertifikaten wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Ihnen kam es auch im eigenen Interesse darauf an, die lukrativen CO2-Geschäfte mit für die Deutsche Bank AG leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen.
Urteil des Landgerichts
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Mitangeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die wegen Beihilfe verurteilten Angeklagten hatte es zur Bewährung ausgesetzt.
BGH: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch aktives Tun bei L. nicht ausreichend belegt
Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten L. das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revisionen der übrigen Angeklagten und die diese betreffenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft hat der BGH verworfen. Bei dem Angeklagten L. führte laut BGH ein Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen zur Aufhebung des Urteils. Das LG habe eine vorsätzliche aktive Förderung der Steuerstraftaten durch diesen Angeklagten nicht hinreichend konkret belegt.