Derzeit gewährt die Bundesrepublik einen Steueraufschub für Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, wenn diese wieder in neue Vermögenswerte investiert werden - jedoch nur, wenn die Immobilie einer Betriebsstätte in Deutschland zugeordnet werden kann.
Bei in Deutschland gegründeten Unternehmen wird angenommen, dass eine solche Niederlassung existiert, auch wenn sie in Deutschland kein Gewerbe ausüben. Unternehmen aus anderen europäischen Staaten, die in Deutschland Immobilien verkaufen, erhalten diesen Steueraufschub jedoch nur, wenn ihnen auch eine Betriebsstätte in Deutschland zugeordnet wird.
Die EU-Kommission sieht hier eine Verletzung des freien Kapitalverkehrs. 2019 seien deswegen Gespräche mit der Bundesrepublik eingeleitet worden. Deutschlands Bemühungen um eine Lösung in der Frage seien jedoch nicht ausreichend.