Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte in Versorgungsanstalt wirksam
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Die für die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte ist wirksam. Dies hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 22.05.2020 in 36 Verfahren entschieden. Die angegriffenen neuen Regelungen in der Satzung der VBL verstießen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht, so die Richter.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz, Tarifautonomie oder Rechtsschutzgarantie

Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), noch gegen die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) oder gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vor. Dies gelte zur Berechnung der Rentenanwartschaften sowohl im Hinblick auf die im Jahr 2017 neu eingeführten Regelungen zum so genannten Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert) als auch für die seit der Satzungsumstellung im Jahr 2001 unverändert ausschließliche Anwendung des sogenannten Näherungsverfahrens.

Neu eingeführte Regelung beseitigt Ungleichbehandlung der rentenfernen Versicherten

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 1625; NZA-RR 2016, 318) von einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, werde diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen beseitigt und die damalige Vorgabe des BGH umgesetzt. Personen, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zwischen 20 Jahre und sieben Monate und 25 Jahre alt waren, erhielten einen individuell errechneten Altersfaktor ("linearer Altersfaktor"). Für die übrigen rentenfernen Versicherten beträgt der pauschalisierte Altersfaktor 2,25% beziehungsweise 2,5%. Der Faktor von 2,25% stelle ebenso wenig einen Gleichheitsverstoß dar wie der lineare Anstieg bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, entschieden nun die Richter, da die unterschiedliche Begrenzung sachgerecht sei. Insbesondere sei dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zentrale Aufgabe der Tarifvertragsparteien geforderten Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit, auf die der BGH Bezug genommen habe, in den Übergangsregelungen der VBL für die Gruppe der rentenfernen Versicherten Rechnung getragen worden.

Übergangsregelungen gegebenenfalls korrigierbar

Die Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könnte, könnten durch eine Härtefall- beziehungsweise Billigkeitsprüfung korrigiert werden. In sämtlichen 36 entschiedenen Verfahren habe das LG eine solche Härtefallprüfung durchgeführt. Allerdings habe diese in keinem Verfahren zu einer Abänderung der Entscheidungen der VBL geführt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Hintergrund: Umstellung auf beitragsorientiertes Betriebsrentensystem

Die beklagte VBL hat laut LG die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Weg privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem umgestellt. Übergangsregelungen sollen bis zur Systemumstellung erworbene Rentenanwartschaften erhalten. Diese werden als sogenannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentenfern war, wer am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, laut LG Karlsruhe waren das circa 1,7 Millionen Versicherte.

BGH hatte Übergangsregelung 2007 als gleichheitswidrig beanstandet

Mit Urteil vom 14.11.2007 (VersR 2008, 1625) habe der BGH die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet. Daraufhin hätten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30.05.2011 darauf geeinigt, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, die zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte habe diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung übernommen.

Erneute Satzungsänderung nach erneuter Beanstandung durch BGH

Auch zu dieser Regelung habe der BGH entschieden, dass die den Klägern erteilten Startgutschriften deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegten, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße (NZA-RR 2016, 318). Auf diese erneute Beanstandung hätten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 08.06.2017 reagiert. Die Beklagte habe am 08.11.2017, inhaltlich mit den genannten tarifvertraglichen Regelungen übereinstimmend, ihre Satzung neu gefasst.

Zahlreiche Klagen gegen Satzungs-Neuregelung

Die auch in den vorliegenden Verfahren beanstandete Neuregelung der Satzung nach Angaben des LG Karlsruhe schon in über 300 Verfahren bei ihm angegriffen. 124 Verfahren seien bereits verhandelt beziehungsweise in einem von den Parteien übereinstimmend beantragten schriftlichen Verfahren zur Entscheidung gestellt worden.

LG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2020 - 6 O 85/19

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2020.