Stadt muss Weiterbetrieb einer Spielhalle vorläufig dulden

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat die Stadt Mosbach verpflichtet, den vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle bis zur Entscheidung über das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren zu dulden. Durch den Fortbetrieb der Spielhalle bis zur Klärung in der Hauptsache drohe keine derart gravierende Gefährdung des Gemeinwohls, dass eine sofortige Einstellung des Betriebs erforderlich sei, so der VerfGH.

Spielhallenerlaubnis versagt

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Spielhalle, in deren nähren Umkreis sich ein Gymnasium sowie die Spielhalle einer anderen Betreiberin befinden. Im April 2021 beantragte sie für ihre Spielhalle die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 41 LGlüG ab dem 01.07.2021. Zuvor war ihr eine bis zum 30.06.2021 befristete Erlaubnis erteilt worden. Den Antrag lehnte die Stadt ab und erteilte gleichzeitig der nahe gelegenen Konkurrenzspielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Eilantrag auf Duldung blieb erfolglos - Keine “nahtlose Fortschreibung“

Die Beschwerdeführerin ersuchte in den Instanzen vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz zur Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle. Der Erteilung einer Erlaubnis stehe der Versagungsgrund des § 42 Abs. 3 LGlüG wegen der Nähe zu einem Gymnasium entgegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG würden von der Spielhalle voraussichtlich nicht erfüllt: Der Betrieb der Spielhalle sei nicht mehr von einer Erlaubnis gedeckt; eine “nahtlose Fortschreibung“ der Erlaubnis sei nicht mehr möglich, da der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz mit “Eintritt“ erlaubnisfreier Zeiten entfalle. Dies sei mit Ablauf der bis zum 30.06.2021 gültigen Erlaubnis der Fall gewesen. Der Betrieb sei auch nicht darüber hinaus aktiv geduldet worden. Gewähre die zuständige Behörde von sich aus keine aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle, obliege es dem Antragsteller, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber eine “nahtlose Fortschreibung“ der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibe. Den entsprechenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes habe die Beschwerdeführerin jedoch erst (kurz) nach Ablauf der befristeten Erlaubnis gestellt. Sei die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels einer Erlaubnis unterbrochen und liege damit keine “nahtlose Fortschreibung“ der Erlaubnis nach § 33i GewO vor, bedürfe es für den Wiederbetrieb der zwischenzeitlich eingestellten Spielhalle einer neuen Erlaubnis, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung komme.

VerfGH verpflichtet zu vorläufiger Duldung

Der Verfassungsgerichtshof hat die Stadt nunmehr einstweilig verpflichtet, den Betrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung über das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren zu dulden. Die gebotene Folgenabwägung ergebe angesichts einer Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin bei Schließung der Spielhalle überwiegende Gründe für die vorläufige Duldung des Weiterbetriebs. Durch den vorläufigen Fortbetrieb der Spielhalle drohe keine derart gravierende Gefährdung des Gemeinwohls, dass eine sofortige Einstellung des Spielhallenbetriebs erforderlich und eine vorläufige Fortführung nicht hinzunehmen wäre. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Spielhallenbetrieb am bisherigen Standort bereits seit dem Jahr 2008 erfolge.

VerfGH BW - 1 VB 156/21

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2022.

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