Staatsanwalt wegen migrantenfeindlicher Veröffentlichungen aus dem Dienst entfernt

Ein Staatsanwalt a. D. aus Südbaden wurde durch ein Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart aus dem Dienst entfernt. Hintergrund sind – unter anderem migrantenfeindliche – Veröffentlichungen im Internet, die der Mann in seiner Zeit als aktiver Staatsanwalt getätigt hatte. Mit diesen habe er seine Pflichten zur Verfassungstreue sowie zu Neutralität und Mäßigung in schwerer Weise verletzt, so der Dienstgerichtshof. Der Staatsanwalt a. D. ist derzeit Mitglied des Bundestags.

Erstinstanzliches Urteil bestätigt

Der Dienstgerichtshof wies damit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.03.2021 die Berufung des Staatsanwalts gegen das – inhaltlich gleichlautende – erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter zurück, mit dem dieses der vom Land Baden-Württemberg als Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage stattgegeben hatte.

Beamtenrechtliche Kernpflichten verletzt

Der Betroffene habe in seiner Zeit als aktiver Staatsanwalt mehrfach und kontinuierlich beamtenrechtliche Kernpflichten, insbesondere die Pflichten zur Verfassungstreue sowie zu Neutralität und Mäßigung, durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen im Internet im Zusammenhang mit seinem Wahlkampf in schwerer Weise verletzt und dadurch das Vertrauen des Landes als Dienstherrn und das Vertrauen der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung vollständig und endgültig zerstört.

Grenzen der Meinungsfreiheit weit überschritten

Mit den von ihm in sehr zugespitzter Form verfassten beziehungsweise verbreiteten, in ihrem Schwerpunkt migrantenfeindlichen ("Migrassoren", "Invasion"), islamophoben sowie die deutsche Justiz delegitimierenden ("Gesinnungsjustiz") Text- und Bildbeiträgen, für die er bewusst verstärkend die Autorität seines Amtes mit in Anspruch genommen habe, habe er – so der Dienstgerichtshof – die Grenzen der grundgesetzlich und durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit weit überschritten.

Dienstentfernung ist verhältnismäßig

Dieses über längere Zeit kontinuierlich praktizierte Verhalten mache es unmöglich, dass der Betroffene in Zukunft nochmals als Staatsanwalt tätig werden könne. Die Entfernung aus dem Dienst – die härteste disziplinarische Maßnahme – sei deshalb unumgänglich und verhältnismäßig. Mildere Disziplinarmittel reichten nicht aus.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2021 - DGH 2/19

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2021.