Sportverein verlangt von Tischtennisbund Spielrecht
Der Antrag stellende Sportverein begehrt vom Antragsgegner, dem Deutschen Tischtennisbund, die Erteilung eines Spielrechts in seiner 3. Bundesliga (Tischtennis) für die Spielzeit 2020/21. Der Antragsgegner hatte die Spielzeit 2019/20 aufgrund der Corona-Pandemie vorzeitig abgebrochen. Die vorzeitig beendete Spielzeit wird anhand der zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 gültigen Tabelle gewertet. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragsteller auf Platz 10 geführt mit der Folge eines Zwangsabstiegs in die 4. Liga.
Kein Grund für Vorwegnahme der Hauptsache
Der Eilantrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Fraglich sei bereits, ob die begehrte einstweilige Verfügung hier zulässig sei, so das OLG. Im Ergebnis würde die beantragte Erteilung der Spielrechte zur vollständigen Befriedigung des Antragstellers führen. Die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache sei nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere zur Abwendung einer Notlage. Der drohende Abstieg in die 4. Liga gefährde den Antragsteller jedoch nicht in seiner Existenz. "Auf- und Abstiege gehören zum sportlichen Alltag", begründet das OLG.
Gesonderte Zulassung bei Liga-Aufstockung möglich
Möglich sei hier zudem, dass der Antragsteller vor Beginn der Spielzeit 2020/21 gesondert durch Aufstockung der Liga zugelassen werden könnte. Der bisherige Stillstand des parallel vom Antragsteller betriebenen sportgerichtlichen Verfahrens sei insoweit allein auf die allgemeinen Auswirkungen des durch Corona bedingten Shutdowns zurückzuführen.
Dringlichkeit fehlt
Darüber hinaus habe der Antragsteller auch durch das Abwarten von einem Monat zwischen Kenntnis der Abbruchentscheidung und Einleitung dieses Eilverfahrens – noch nach Anrufen der Sportgerichtsbarkeit – deutlich gemacht, dass es ihm so dringlich mit der Angelegenheit nicht sei.
Tabellenplatz bei Saisonabbruch nicht ausreichend
Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine Erteilung des Spielrechts in der 3. Liga, da er zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs nicht auf einem für den Verbleib in dieser Spielklasse berechtigenden Tabellenplatz gestanden habe. Maßgeblich sei nach dem anzuwendenden Regelwerk die Abschlusstabelle. Der Antragsgegner habe wirksam die Tabelle zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 als Abschlusstabelle definiert. Diese Entscheidung sei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der Spielbetrieb habe während der Corona-Krise infolge hoheitlicher Maßnahmen ausgesetzt werden müssen. Ob eine Wiederaufnahme bis zum 31.5.2020 in Betracht kommen könnte, sei zweifelhaft.
Voraussichtlicher Klassenerhalt bei Fortsetzung der Spielzeit nicht dargetan
Soweit der Antragsgegner auch alternativ auf den Tabellenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hinrunde hätte abstellen können, sei nicht ersichtlich, dass dies dem Antragsteller nutzen würde. Auch eine vollständige Annullierung der Saison 2019/20 hätte nicht ausschließen können, dass ein Verein benachteiligt werde, dessen sportlicher Erfolg bereits rechnerisch festgestanden hätte. Schließlich sei auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei einer Fortsetzung der Spielzeit 2019/20 den Klassenerhalt erreicht hätte.