Zahlreiche Verfahren beim BGH anhängig
Beim II. Zivilsenat des BGH sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 beziehungsweise im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige beziehungsweise personelle Verflechtungen aufgeklärt worden.
Spezialgesetzliche Prospekthaftung vorrangig?
Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihren Beschwerden wenden sich die Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie verweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats. Danach schließe die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB aus (NJW 2021, 1318).
Trotz divergierender Rechtsprechung keine Vorlage
Der II. Zivilsenat des BGH hat demgegenüber am 25.10.2022 entschieden, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- beziehungsweise Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht ausschließe (BeckRS 2022, 36026). Ein Vorlageverfahren gemäß § 132 Abs. 2, Abs. 3 GVG kam in dem betreffenden Fall laut BGH nicht in Betracht, weil die Rechtsfrage, die der II. Zivilsenat des BGH anders als der XI. Zivilsenat beantwortet, im Streitfall nicht entscheidungserheblich war.