Auch Notenverbesserungsversuch erfasst
Auch das Sommersemester 2021 sei von der Pandemie geprägt, erläutert Gentges. Den Jurastudentinnen und -studenten sollen daraus keine Nachteile für ihre Staatsprüfung entstehen. Deswegen werde die JAPrO in Baden-Württemberg erneut dahingehend geändert, dass Fristen und Termine, die an Fachsemester gebunden seien, sich automatisch um ein weiteres Semester beziehungsweise einen Termin verschieben beziehungsweise verlängern. Dies betreffe neben dem Freiversuch (§ 22 Abs. 1 JAPrO) den notenverbesserungsfähigen Versuch und den Notenverbesserungsversuch (jeweils § 23 Abs. 1 JAPrO bei den Abschichtungskandidaten in Verbindung mit § 40 Abs. 2 JAPrO) sowie auch die Teilnahmezeitpunkte im Rahmen der Abschichtung (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 JAPrO) beim gestuften Kombinationsstudiengang, der angesichts der Semesterunterbrechung am meisten betroffen sein dürfte.
Freiversuch wird im Fall des Nichtbestehens nicht gewertet
Von einem Freiversuch oder "Freischuss" wird gesprochen, wenn ein Prüfling spätestens nach acht Semestern die Staatsprüfung antritt. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn er diese nicht besteht, die Prüfung gilt dann als nicht unternommen. Tritt ein Prüfling erstmals nach spätestens zehn Semestern die Staatsprüfung an und besteht diese, kann er die Prüfung zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Der erste Versuch wird als "notenverbesserungsfähiger Versuch", der zweite als "Notenverbesserungsversuch" bezeichnet. In Baden-Württemberg gibt es rund 10.000 Studierende der Rechtswissenschaften.