Eilantrag gegen Corona-Verordnung ohne Erfolg
Die Antragstellerin betreibt ein Restaurant in Hannover, in dem auch Shisha-Pfeifen angeboten werden. Sie wendet sich gegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08.05.2020, zuletzt geändert am 19.06.2020. Das OVG hat den Antrag abgelehnt.
Notwendigkeit der Schließung von Shisha-Bars noch ungeklärt
Ob die Schließung von Shisha-Bars eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme sei, vermochte das OVG im Rahmen des Eilverfahrens nicht verlässlich zu klären. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung habe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlegen können, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei. Die Infektionsgefahr beim Teilen einer Shisha-Pfeife könne möglicherweise auch durch weniger belastende Beschränkungen, etwa die Untersagung der gemeinsamen Nutzung von Shisha-Pfeifen durch mehrere Personen, gebannt werden.
Abwägung geht zugunsten des Gesundheitsschutzes aus
Aufgrund dieser offenen Fragen seien die Folgen einer Stattgabe gegenüber einer Ablehnung abzuwägen, so da OVG weiter. Diese Abwägung führe zu einer Ablehnung des Eilantrags. So sei auf der einen Seite sei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, auf der anderen Seite sei die Antragstellerin durch die Schließung nicht in ihrer Existenz bedroht, da sie zumindest Gastronomie und Unterhaltung anbieten könne.
Shisha-Bars dürfen Anfang Juli 2020 sowieso wieder öffnen
Es sei auch zu berücksichtigen, so das OVG, dass die verordnete Schließung am 05.07.2020 außer Kraft trete. Entgegen der Kommunikation des Ministeriums sei keine "neue Normalität" eingetreten, sondern es sei laufend zu überprüfen, ob weiterhin verordnete Verbote und Beschränkungen in Anbetracht neuerer Erkenntnisse noch Bestand haben könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar.