SGB II: Schüler-Tablet kann pandemiebedingter Mehrbedarf sein

Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld ist im Regelbedarf der SGB-II-Leistungen nicht berücksichtigt. Es handele sich vielmehr um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe, stellte das nordrhein-westfälische Landessozialgericht am 22.05.2020 klar.

Jobcenter und SG verneinten im Januar Anspruch

Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch. Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei, so das LSG.

LSG: Internetfähiges Endgerät durch Corona erforderlich geworden

Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Zwar dürften Lernmittel in Nordrhein-Westfalen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei, stellten die Essener Richter klar. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie.

Bedarf in Höhe von rund 150 Euro

Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis in Höhe von 145 Euro sowie dem Bedarfspaket "digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2020.