SG Wiesbaden: Hartz-IV nach Hausverkauf wegen Spielschulden zurückzuzahlen

Ein Empfänger von Jobcenter-Leistungen ist verpflichtet, die erhaltenen Hilfen zurück zu gewähren, wenn er durch den Verkauf seines Hauses zur Tilgung von Spielschulden seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.09.2019 entschieden (Az.: S 5 AS 811/16).

Jobcenter verlangte Leistungen zurück

Das Jobcenter verlangte vom Kläger die Rückzahlung von Hartz-IV-Leistungen in Höhe von rund 35.000 Euro, weil der Kläger zur Tilgung seiner Glücksspielschulden sein Haus verkauft und damit seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hatte. Der Kläger hatte vorgetragen, dass er wegen Spielschulden von über 100.000 Euro von seinen Kreditgebern über Jahre bedroht worden sei. Er wollte sein Haus verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

SG: Rückforderungsverlangen des Jobcenters ist berechtigt

Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Rückforderungs-Bescheid des Jobcenters zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, sein Haus zu verkaufen. Ein wichtiger Grund sei nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen wäre.

Begleichung von Spielschulden kein wichtiger Grund für Hausverkauf

Vorliegend hätte in Bezug auf das Ansinnen, mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen, kein wichtiger Grund vorgelegen. Dem Kläger sei es objektiv möglich und zumutbar gewesen, die Polizei um Hilfe zu bitten. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten.

SG Wiesbaden, Urteil vom 24.09.2019 - S 5 AS 811/16

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2019.

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