Sturz bei Wohnzimmer-Dekorierung für Weiberfastnacht kein Arbeitsunfall

Dekoriert ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister sein häusliches Wohnzimmer anlässlich des "Weibersturms" an Weiberfastnacht, steht er dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Trier entschieden und eine Klage abgewiesen. Eine versicherte Vorbereitungshandlung sei mangels Notwendigkeit des Schmückens für den "Weibersturm" zu verneinen.

Beim Schmücken des häuslichen Wohnzimmers für "Weibersturm" gestürzt

Der Kläger ist ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde, in der es Brauch ist, dass die Möhnen, also die an Weiberfastnacht teilnehmenden Frauen, am "Weiberdonnerstag" durch die Straßen ziehen und den Übergang zur Straßenfastnacht einläuten. An Weiberfastnacht findet auch ein "Weibersturm" statt. Die Möhnen kommen an diesem Tag in das Haus des Ortsbürgermeisters, da dieser in seiner Ortsgemeinde über kein Dienstzimmer verfügt, um ihm die Krawatte abzuschneiden. Der Kläger stürzte beim Schmücken seines Wohnzimmers für den "Weibersturm" etwa 80 Zentimeter tief von der Leiter und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Dagegen klagte der Ortsbürgermeister.

SG: Mitwirkung bei "Weibersturm" zwar versicherte Brauchtumspflege

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger gehöre als ehrenamtlicher Bürgermeister zwar grundsätzlich zu dem von § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII erfassten versicherten Personenkreis. Die unfallverursachende Tätigkeit - das Schmücken des Wohnzimmers anlässlich des "Weibersturm" an Weiberfastnacht - habe aber nicht in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten (ehrenamtlichen) Tätigkeit gestanden. Der "Weibersturm" der Möhnen und das Abschneiden der Krawatte des Ortsbürgermeisters an Weiberdonnerstag seien zwar dem Brauchtum der Eifelgemeinde und die Mitwirkung des Ortsbürgermeisters als Brauchtumspflege seinen Repräsentationspflichten zuzurechnen.

Dekorieren mangels Notwendigkeit aber unversicherte Vorbereitungshandlung

Der Unfall habe sich aber nicht bei dem "Weibersturm", sondern bereits zuvor beim Schmücken des Wohnzimmers ereignet. Bei dieser Vorbereitungshandlung habe der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Vorbereitungshandlungen, die einer versicherten Tätigkeit vorangingen, würden dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn sie für die versicherte Tätigkeit notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Hier habe es bereits an der Notwendigkeit gefehlt, denn der "Weibersturm" und das Abschneiden der Krawatte wären auch ohne jeglichen Schmuck - wie auch in Amtszimmern üblich - möglich gewesen.

SG Trier, Urteil vom 18.03.2021 - S 1 U 95/19

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2021.

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