Kfz-Hilfe in Zeiten der Corona-Pandemie

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie kann ein Rentenversicherungsträger verpflichtet sein, einer Versicherten ein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies hat das Sozialgericht Speyer zugunsten einer Rollstuhlfahrerin entschieden, die zugleich Risikopatientin ist. Die Zusage eines Beförderungsdienstes genüge nicht, da der Versicherten eine laufende Kontaktaufnahme zu ständig wechselndem Beförderungspersonal nicht zumutbar sei.

Rentenversicherer begründet Rücknahme der Kfz-Hilfe mit Arbeitsplatzverlust

Eine 37-jährige, an den Rollstuhl gebundene Frau hatte beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Kfz-Hilfe ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug beantragt, welches ihr dem Grunde nach bereits bewilligt worden war, als sie ihre Anstellung als Bürokauffrau verlor. Da sie bis dahin noch kein Fahrzeug angeschafft hatte, zog der Rentenversicherungsträger die Zusage mit der Begründung zurück, im Rahmen der Teilhabeleistungen sei Kfz-Hilfe nur zur Ausübung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.

SG: Kostenübernahme für Beförderungsdienst nicht ausreichend

Das SG Speyer entschied, dass die Rücknahme der Zusage rechtswidrig war. Die im Eilverfahren von der Rentenversicherung getroffene Zusage, der Antragstellerin auch die Kosten eines Beförderungsdienstes für Fahrten zur Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu übernehmen, habe unter den herrschenden Pandemiebedingungen nicht ausgereicht, um den Bedürfnissen der Antragstellerin gerecht zu werden.

Taxifahrten für Antragstellerin gesundheitliches Risiko

Denn in der aktuell nicht beherrschten Pandemielage sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für jedes in Frage kommende Beförderungsanliegen auf ein Taxiunternehmen zurückzugreifen, so das Gericht. Die Antragstellerin habe aufgrund beeinträchtigter Zungenmotorik unter teilweiser Luftnot beim Atmen und Sprechen und auch unter wiederkehrenden Bronchitiden zu leiden. Sie sei daher als Risikopatientin anzusehen, der eine laufende Kontaktaufnahme zu ständig wechselndem Beförderungspersonal nicht zumutbar sei.

SG Speyer, Beschluss vom 21.12.2020 - S 8 R 528/20 ER

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2021.