Kindergeld als Einkommen des Vaters berücksichtigt
Die 1996 geborene Klägerin bezog vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter. Sie bildete in diesem Zeitraum mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft und wohnte außerdem mit ihrer Großmutter sowie ihrem 1994 geborenen Bruder in einem Einfamilienhaus ohne abgetrennte Wohnbereiche. Ihr Bruder verfügte über Vermögen. Bei der abschließenden Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigte das Jobcenter unter anderem das für den Bruder der Klägerin gewährte Kindergeld beim Vater als Einkommen, obwohl dieses von der Familienkasse auf Anweisung des Vaters auf das Girokonto des Bruders ausbezahlt wurde. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Auch SG belässt es bei Zurechnung des Kindergeldes
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Es verbleibe bei der grundsätzlichen Zuordnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier des Vaters, so das SG. Beide Voraussetzungen der in § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB VII gesetzlich vorgesehenen Ausnahme lägen beim Bruder der Klägerin nicht vor. Dieser sei weder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, noch benötige er das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er diesen durch das zu berücksichtigende Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II sichern könne. Die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Vaters entfalle auch nicht nach der weiteren Ausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V. Zwar sei das Kindergeld an den Bruder weitergeleitet worden. Dieser lebe jedoch im Haushalt des kindergeldberechtigten Vaters. Dem Bruder habe kein abgetrennter Wohnbereich im gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zur Verfügung gestanden, er habe sich auch nicht finanziell an den Kosten beteiligt, sondern sei im elterlichen Haushalt mitversorgt worden.
Weiterleitung des Kindergeldes irrelevant
Auch der Umstand, dass die tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes auf das Konto des Bruders erfolgte, könne an der grundsätzlichen Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Vaters nichts ändern. Das SG stellt hierbei klar, dass es seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat, dass kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Bevollmächtigung für das Konto des Bruders innehatte. Die gesetzlich normierte Zuordnung des Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten könne nicht durch die einfache Änderung des Auszahlungsweges umgangen werden. Hierin sei eine Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind zu sehen, da der Vater es unterlassen habe, den Auszahlungsweg wiederum zu ändern.
Existenzminium auch bei fiktiver Einkommensberücksichtigung nicht tangiert
Selbst bei der Annahme einer fiktiven Einkommensberücksichtigung hält das SG das grundgesetzlich in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG garantierte Existenzminium für nicht tangiert, weil es dem Vater der Kläger zeitnah möglich gewesen wäre, den Zahlungsweg des Kindergeldes gegenüber der Familienkasse in sein eigenes Konto zu ändern und ihm dieses auch zumutbar gewesen wäre.