Nach Auffassung des Gerichts ist der Ausbildungsberuf des Schauwerbegestalters primär handwerklich geprägt. Anders als etwa bei Werbefotografen fehle es an einer Zuordnung zur bildenden Kunst. Eine Künstlersozialabgabe durfte daher nicht erhoben werden. Der Beitragsbescheid war rechtswidrig (Urteil vom 25.09.2025 – S 11 KR 258/21).
Streit um Nachforderung zur Künstlersozialkasse
Ein Bestattungsunternehmen wandte sich gegen eine Nachforderung von insgesamt 238 Euro Künstlersozialabgabe. Die beklagte Kasse hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2016, 2018 und 2019 Abgaben nach § 24 KSVG erhoben. Grundlage waren Aufträge an einen selbständigen Schaufensterdekorateur über jeweils 1.750 Euro jährlich.
Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde wegen Fristversäumnis als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X behandelt. Das Unternehmen machte geltend, der Dekorateur habe nach thematischen Vorgaben gearbeitet und keine künstlerische Tätigkeit ausgeübt. Die Künstlersozialkasse hielt dem entgegen, die wechselnden Gestaltungsthemen belegten "eigenschöpferische Leistungen" mit künstlerischem Gepräge.
Handwerk statt bildender Kunst
Das Sozialgericht gab der Klage statt. Zwar lasse sich der Kunstbegriff im KSVG nicht abschließend definieren. Maßgeblich seien jedoch die Gesetzesmaterialien und der sogenannte Künstlerbericht aus dem Jahr 1975. Dort sei die Schaufensterdekoration nicht aufgeführt.
Der Ausbildungsberuf des Schauwerbegestalters sei historisch und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dem Handwerk zuzuordnen. Der Schwerpunkt liege auf manuell-technischen Fertigkeiten wie Aufbau, Materialbearbeitung und Ausgestaltung. Kreative Freiräume allein reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Tätigkeit als Kunst im Sinne des KSVG einzuordnen.
Eine Übertragung der Rechtsprechung zu Werbefotografen oder Webdesignern lehnte das Gericht ausdrücklich ab. Anders als diese Berufsgruppen fehle es beim Schaufenstergestalter an einer typologischen Nähe zu den im Künstlerbericht genannten künstlerischen Tätigkeiten.
Keine Anerkennung als Künstler
Hinzu kam laut SG, dass der Schaufensterdekorateur in fachkundigen Kreisen nicht als Künstler anerkannt war. Er nahm an keinen Kunstausstellungen teil, war kein Mitglied von Künstlervereinigungen und wurde nicht in Künstlerlexika geführt. Sein Gewerbe war "nur" als Dekorationsservice angemeldet.
Auch der Werbezweck der Schaufenstergestaltungen sprach gegen eine künstlerische Einordnung. Die Dekorationen dienten der Aufmerksamkeit und Kundenansprache – hier speziell für Bestattungsunternehmen – und verfolgten keinen eigenständigen künstlerischen Selbstzweck. Auch Weihnachtsdekorationen oder "Ausstellungen mit Mäusen" änderten nichts am Werbezweck. Man habe sich von "tristen Schaufenstern" anderer Beerdigungsunternehmen mit Särgen oder Urnen mit Firmenaufdruck abheben wollen.


