SG Münster verneint Sozialhilfe bei zumutbarer Kündigung eines privaten Bestattungsvorsorgevertrages

Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.06.2018 gelte dies jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: S 11 SO 176/16).

Vertrag in Höhe von knapp 9.000 Euro abgeschlossen

Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte.

Verpflichtung des Sohnes ausreichend

Im folgenden Gerichtsverfahren gab das SG dem Kreis Steinfurt Recht: Es könne offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.

SG Münster, Urteil vom 28.06.2018 - S 11 SO 176/16

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2018.

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