Bezeichnung als "freiberufliche" Tätigkeit ohne Bedeutung
Das SG sah es als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet worden war. Denn die Verträge hätten auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthalten. Auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende Ärztin ihrer Tätigkeit nachgegangen sei, hätten für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gesprochen, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt sei.
In die Betriebsorganisation des MDK eingebunden
Als Indizien für eine solche Einbindung wertete das SG, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem habe die Ärztin die Räumlichkeiten des MDK genutzt und die von ihr diktierten Gutachten seien durch Mitarbeiter des MDK geschrieben worden.