SG Münster: Keine Unterstützung für Umzug aus behaupteter "No-go-Area" in Münster

In Münster lebende Empfänger von SGB-II-Leistungen haben keinen Anspruch auf Finanzierung eines Wohnungsumzugs beziehungsweise höhere Unterkunftsleistungen durch das Jobcenter, weil sie in einer "No-Go-Area" leben. Wie das Sozialgericht Münster mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 15.11.2018 entschieden hat, ist überall in Münster ein angemessenes und menschenwürdiges Wohnen gewährleistet (Az.: S 11 AS 584/16).

Hartz-IV-Empfängerin machte höhere Kosten nach Umzug in "besseres Viertel" geltend

Im konkreten Fall hatte eine Bezieherin von SGB-II-Leistungen höhere Sozialleistungen gefordert, da sie aus sozialen Gründen aus ihrer Wohnung in dem Gebäudekomplex "Zum Roten Berge" in Münster-Hiltrup habe ausziehen und eine teurere Wohnung im Münsteraner Hansaviertel habe anmieten müssen. Dies lehnte das Jobcenter ab, sodass sie Klage erhob.

SG: Keine unzumutbaren "No-go-Areas" in Münster

Das Sozialgericht Münster hat die Klage der Arbeitslosen abgewiesen. Zwar gebe es durchaus auch in Münster Stadtviertel und Straßenzüge, die durch eine erhöhte Kriminalität, eine problematische Bevölkerungsstruktur und bauliche Mängel der Wohnungen gekennzeichnet seien. Es gebe aber – anders als offenbar in anderen Großstädten – keine "No-go-Areas", in denen Wohnen pauschal unzumutbar wäre.

SG Münster, Urteil vom 15.11.2018 - S 11 AS 584/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Dezember 2018.

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