Verletzung beim Homeschooling als Arbeitsunfall

Erleidet eine Schülerin während einer Unterrichtsveranstaltung im Homeschooling einen Unfall, kann dies ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Dies hat das Sozialgericht München entschieden. Für die Arbeit im Homeoffice habe der Gesetzgeber dies inzwischen klargestellt. Entsprechendes müsse für das Homeschooling gelten.

Sturz beim Holen eines Schulbuchs

Die damals 13-jährige Klägerin nahm während der Corona-Pandemie von zuhause aus an Lehrveranstaltungen mittels Videotechnik (Homeschooling) teil. Während einer dieser Unterrichtseinheiten stürzte sie, als sie sich ein Buch holen wollte, und verletzte sich dabei nicht unerheblich im Gesicht. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zwar seien Schüler beim Besuch des Unterrichts unfallversichert. Es bestehe aber kein Versicherungsschutz, wenn Tätigkeiten im Rahmen einer "Stillarbeit" selbstständig zuhause ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch die Schule durchgeführt würden. Da bei der fraglichen Veranstaltung die Kameras und Mikrofone der Schüler abgeschaltet gewesen waren, hätte die Lehrkraft keine Aufsicht ausüben können.

SG München bejaht Arbeitsunfall

Das SG München sieht dies anders: Das Aufstehen und Herbeiholen eines Buches stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Unterricht. Der Versicherungsschutz sei dadurch nicht unterbrochen worden. Nicht entscheidend sei, dass Kameras und Mikrofone ausgeschaltet waren. Die Lehrkraft habe zu jeder Zeit über einzelne Anweisungen zum Bedienen der Geräte in Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern treten können. Mit der Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Unfallversicherung habe der Gesetzgeber mittlerweile klargestellt, dass auch die Arbeit im Homeoffice in gleicher Weise versichert sei wie die Arbeit im Betrieb. Aus diesem Grund sei auch der Unfall der Schülerin als Arbeitsunfall anzuerkennen, meint das Gericht.

SG München, Entscheidung vom 22.05.2023 - S 9 U 158/22

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2023.