Mutter erhält beides: Bayerisches Familiengeld und österreichisches Betreuungsgeld

Ein Anspruch auf bayerisches Familiengeld besteht laut SG München auch dann, wenn die Mutter bereits österreichisches Betreuungsgeld erhält. Beide verfolgten unterschiedliche Zwecke und seien damit keine gleichartigen Leistungen.

Eine Frau mit Wohnsitz in Bayern klagte, weil ihr Antrag auf Zahlung des Bayerischen Familiengelds durch das Land abgelehnt worden war. Bayern hatte argumentiert, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter in Österreich arbeitete. Damit habe die Frau die Voraussetzungen für das pauschale österreichische Kinderbetreuungsgeld erfüllt und sie habe dieses auch erhalten. Bayern ging davon aus, dass  es sich um gleichartige Leistungen handelte und verwehrte die Zahlung.

Der Freistaat verwies auf das europarechtlich bestehende sogenannte Kumulierungsverbot, das den Bezug gleichartiger Sozialleistungen verhindern soll, wenn die Voraussetzungen in unterschiedlichen Ländern erfüllt sind. Hier sei durch die Gleichartigkeit das österreichische Betreuungsgeld vorrangig.

Unterschiedliche Zwecke: Einkommensersatz und Honorierung der Erziehungsleistung

Anders sah dies das SG München, das der Frau das Familiengeld zusätzlich zusprach (Urteil vom 27.03.2025 – S 32 EG 12/24 FG). Es handle sich gerade nicht um eine gleichartige Leistung, so das Gericht. Bei dem österreichischen Betreuungsgeld handle es sich im Grundsatz um eine Einkommensersatzleistung, da es auf Basis des Einkommens berechnet werde.

Hier liege der Fall zwar ein wenig anders: Denn die Frau erhalte ein pauschales Betreuungsgeld, das vor allem Personen gewährt werde, die zuvor ein geringes Einkommen hatten. Dieses werde nicht auf Einkommensbasis berechnet. Es stelle aber trotzdem auch einen Einkommensersatz dar, denn es gelte vorrangig der Sicherung des Lebensunterhalts.

Das bayerische Familiengeld demgegenüber diene nicht der Existenzsicherung, so das SG weiter. Es honoriere vielmehr die Erziehungsleistung. Daher liege keine Gleichartigkeit beider Leistungen vor und das Kumulierungsverbot greife nicht, weshalb der Frau ein Anspruch auf das Familiengeld zustehe.

SG München, Urteil vom 27.03.2025 - S 32 EG 12/24 FG

Redaktion beck-aktuell, js, 29. April 2025.

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