SG Mainz: Sozialamt muss Kosten für einfachen Grabstein übernehmen

Im Rahmen der Bestattungskostenbeihilfe durch das Sozialamt sind die Kosten für eine einfache, aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht zu übernehmen. Dies umfasst bei einer Erdbestattung regelmäßig auch die Aufstellung eines einfachen Grabsteins, wie das Sozialgericht Mainz am 26.06.2018 entschieden hat.

Sozialamt wollte Kosten für Grabstein nicht übernehmen

Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin nun die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100 Euro und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei. Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.

SG: Bestattungskostenbeihilfe umfasst Kosten für einfachen Grabstein

Das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 Euro zugesprochen. Zu den Bestattungskosten gehörten im Fall der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Hierfür genüge ein Betrag in Höhe von 1.856,40 Euro.

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2018.

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