Kläger verlangte nach Referendariat Rentenbeiträge zurück
Der Kläger war während einer Station seines Rechtsreferendariats, das in Deutschland regelmäßig auf ein Jura-Studium folgt, einer Anwaltskanzlei zur Ausbildung zugewiesen. Diese zahlte ihm zusätzlich zu der durch das Land gewährten Unterhaltsbeihilfe eine Vergütung in Höhe von 2.100 Euro brutto monatlich und führte hiervon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Diese Beiträge verlangte der Kläger nach Abschluss des Referendariats von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung zurück, dass seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei vollständig im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt sei. Im Rahmen der Ausbildung gewährte Vergütungen seien von der Rentenbeitragspflicht befreit.
SG geht von abgrenzbarem Arbeitsverhältnis aus
Das Sozialgericht Mainz hat die gegen die ablehnenden Bescheide der Krankenversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die zusätzliche Vergütung sei nicht wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt worden. In der Gesamtschau aller Umstände sei hier stattdessen von einem abgrenzbaren Arbeitsverhältnis auszugehen. Die Vergütung beruhe auf einem privatrechtlichen Vertrag mit gegenseitigen Leistungspflichten und die geleistete Arbeitszeit und die Arbeitsinhalte gingen über den Rahmen der Ausbildung hinaus.