Antragsteller empfand Mitarbeiterin als Zumutung
Im entschiedenen Fall wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das SG Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfand er als Zumutung.
Verwaltungsintern zu treffende Entscheidung ohne Außenwirkung
Das Gericht hat den Antrag jetzt abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheiten mitzubestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbstständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.