Demenzerkrankte Fachärztin klagte auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst
Eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beantragte bei der KV Rheinland-Pfalz Befreiung von der Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst wegen eigener gesundheitlicher Einschränkungen. Die KV lehnte dies ab, weil der Praxisbetrieb der Klägerin keine messbare Einschränkung erfahre und sie zudem überdurchschnittliche Honorareinnahmen erziele. Ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei es der Klägerin finanziell zumutbar, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Die Ärztin zog vor das Sozialgericht.
SG: Pflicht zum Bereitschaftsdienst entfällt
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Anliegen der Klägerin sei zu entsprechen, da die Klägerin unter einer beginnenden Demenz leide und mit den Anforderungen des teilweise fachfremden und situativ unvorhersehbaren Bereitschaftsdienstes dauerhaft überfordert sei. Dass die Klägerin ihren Praxisbetrieb aufrechterhalte, lasse nicht auf eine Befähigung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst schließen, da es gerade dem Krankheitsbild entspreche, jahrelang ausgeübte Routinearbeiten mit Unterstützung durch das Praxispersonal noch adäquat bewältigen zu können. Auch der weitere Begründungsansatz der KV scheitere an der Unvereinbarkeit der zugrundeliegenden Vorschrift der Bereitschaftsdienstordnung mit höherrangigem Recht: Es sei mit ihrem Sicherstellungsauftrag unvereinbar, einen zum Bereitschaftsdienst ungeeigneten Vertragsarzt auf die Möglichkeit einer Vertretung zu verweisen, wenn die KV nicht zugleich normativ sicherstelle, dass ein Vertreter auch tatsächlich zur Verfügung steht.