Eine Frau beantragte die Kostenübernahme für das Mittel "Wegovy". Die Krankenkasse der Frau lehnte diesen Antrag ab.
Die Entscheidung der Krankenkasse hat nun das SG Mainz bestätigt (Az. S 7 KR 76/24). Bei "Wegovy" handele es sich um ein Medikament zur Gewichtsreduktion, eine sogenannte Abnehmspritze. Die Übernahme der Kosten solcher sogenannter "Lifestyle-Produkte" durch die gesetzlichen Krankenkassen sei ausgeschlossen. Das Gericht betont, dass dieser Ausschluss auch verfassungsgemäß sei. Die gesetzlichen Krankenkassen seien durch die Verfassung nicht dazu verpflichtet, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei.
Eine Ausnahme gebe es allein bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Eine solche Erkrankung liege bei der Frau allerdings nicht vor.