Kind bricht sich auf Kita-Fest in Anwesenheit der Mutter den Arm
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein vierjähriges Kind während eines ausgelassenen Kinderfestes im Garten seiner Kindertagesstätte den Arm gebrochen. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung hatte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Kindes abgelehnt, weil die Aufsichtspflicht im Unfallzeitpunkt bereits auf die Mutter des Kindes übergegangen sei. Die Mutter hatte ihr Kind um 16.00 Uhr aus der Gruppe abgeholt und war dann mit ihm durch den Hintereingang in den Garten zum Kinderfest mit dem Clown Dudel Lumpi als Attraktion gegangen. Eine Viertelstunde nach dem angekündigten Ende des Festes stürzte das Kind vom Klettergerüst, während seine Mutter am Ausgang wartete. Die Satzung der Tagesstätte sieht vor, dass bei Veranstaltungen mit Elternbeteiligung den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht obliegt. Der Kläger hatte geltend gemacht, zum Unfallzeitpunkt seien noch viele Kinder und Eltern im Garten gewesen, auch Bratwürste seien noch verkauft und das Fest also nicht beendet gewesen.
SG Leipzig verneint sowohl Arbeits- als auch Wegeunfall
Das SG Leipzig befand, dass weder ein Arbeits- noch ein Wegeunfall des Kindes vorlägen. Zwar seien auch Kinder während des Besuchs einer Kindertagesstätte gesetzlich unfallversichert. Schutz bestehe allerdings nur, solange das Kind in der Obhut der Tagesstätte sei. Die umfassende Obhutspflicht der Einrichtung ende, wenn die Kinder die Einrichtung erlaubt verließen. Der Kläger habe die Obhut der Tagesstätte mit der Abholung durch seine Mutter verlassen. Die konkrete Ausgestaltung des Festes rechtfertige keine abweichende Verteilung der Obhutspflicht. Die Zusammenschau mit dem auch für Kindergartenexterne geöffneten Fest, der grundsätzlich bestehenden Zugangsmöglichkeit in den Garten durch den Hintereingang im normalen Kindergartenbetrieb und der Weiterbetreuung nicht abgeholter Kinder innerhalb des Gebäudes ergebe eine so deutliche Zäsur, dass durch die Eltern nicht mehr von einer fortbestehenden Obhutspflicht der Kindertagesstätte ausgegangen werden konnte. Auch ein Wegeunfall des Klägers scheide aus. Denn der versicherte Weg von und zur Tagesstätte beginne und ende an der Außentür der Einrichtung.