Eishockey-Profi: Kreuzbandriss beim Heimtraining kein Arbeitsunfall

Einem Eishockey-Spieler wurde zum Verhängnis, dass er zwischen Saison und Sommertraining den Fitness-Trainingsplan seines Clubs eingehalten hatte. Dieser war nicht so verbindlich wie er dachte, und seine Knieverletzung daher auch kein Arbeitsunfall, meint das SG Landshut.

Verletzt sich ein Profisportler abseits der Saison bei einem nicht persönlich angeordneten Training, ist darin kein versicherter Arbeitsunfall zu sehen. Im Falle eines Eishockeyspielers änderte sich das nach Ansicht des SG Landshut auch nicht dadurch, dass ihm für die freie Trainingsphase ein Trainingsplan mitgegeben worden war. Das LG entschied in einer nun erst veröffentlichten Entscheidung aus 2023 zugunsten der Unfallversicherung, dass der Spieler sich beim Joggen nur im eigenen Interesse fit gehalten habe (Gerichtsbescheid vom 01.06.2023 – S 9 U 155/21).

Im Mai 2016 kam es auf einem Waldweg im beschaulichen Südtirol zu dem schmerzhaften Vorfall: Ein Profi-Eishockeyspieler verdrehte sich beim Joggen unglücklich das linke Knie und erlitt dabei einen Kreuzbandriss, der direkt am nächsten Tag operiert wurde. Drei Tage später teilte er seinem Verein mit, dass er sich beim "Off-Ice-Training (Joggen)" das Knie verletzt habe. Im September beantrage er dann bei der Unfallversicherung Verletztengeld für die Zeit seines Ausfalls – jedoch ohne Erfolg.

Trainingsplan vom Club – aber im eigenen Interesse?

Laut der sportlichen Leitung habe der Mann – wie für alle Spieler seines Teams üblich - nach seinem letzten Spiel der Saison einen dreiwöchigen "Sonderurlaub" bekommen. Für diesen hätten ihm seine Fitnesscoaches einen "Trainingsplan zur Erhaltung der Fitness" mitgegeben, wobei der Fitnesszustand am Ende des Urlaubs per Laktattest überprüft werde. Dabei sei es aber egal gewesen, wie genau sich die Spieler fit hielten, entscheidend sei nur der positive Zustand. Es habe daher vor allem in seinem eigenen Interesse gelegen, fit aus dem Urlaub zurückzukommen. Schließlich würden sich dadurch die Chancen auf Einsätze und daraus resultierende Prämien erhöhen. 

Dieser Linie schloss sich die Versicherung an und ordnete das Joggen auf dem Waldweg als private Tätigkeit des Profisportlers ein. Fitnesserhaltende Aktivitäten würden grundsätzlich nicht zu den betrieblichen Pflichten gehören, sondern im Hinblick auf mögliche Einsätze hauptsächlich im eigenen Interesse verrichtet. Der Spieler habe die Freiheit gehabt, Ort, Zeit und Inhalt des Plans zu variieren, der Plan habe insoweit nur zur "Groborientierung" gedient. 

Der Spieler beharrte darauf, dass das Joggen auf dem Tiroler Waldweg eine betriebliche Tätigkeit gewesen sei. Erstens habe er schon keinen Sonderurlaub beantragt, und zweitens liege in dem Trainingsplan, zu dessen Einhaltung er gehalten gewesen sei, eine Weisung seines Arbeitgebers. Am Unfalltag habe eben jener Plan eine 75-minütige Laufeinheit vorgesehen, wobei es dann zu der Verletzung gekommen sei. Es diene vor allem seinem Arbeitgeber – und nicht ihm selbst – sich in der dreiwöchigen Phase bis zum Sommertrainingsbeginn fit zu halten.

War das schon das Sommertraining?

Der Spieler klagte gegen die Ablehnung des Verletztengelds und das Verfahren landete somit vor dem SG Landshut. Dabei hatte die Sportleitung des Clubs zwar eingeräumt, dass die dreiwöchige Phase nach dem letzten Spiel kein Sonderurlaub, sondern eine "Heimtrainingswoche" war, die genutzt werde, um sich zu erholen und sportlich auf die folgende Saison vorzubereiten. Das Gericht stellte sich dennoch auf die Seite der Versicherung und bestätigte die Ablehnung des Verletztengeldes. Es habe in der Entscheidung der Unfallversicherung keine rechtlichen Fehler gefunden, heißt es zur Begründung im Urteil. Das Gericht hege auch Zweifel daran, dass der Spieler arbeitsvertraglich zum Joggen verpflichtet gewesen sei. 

Der Arbeitsvertrag verpflichte den Spieler zwar allgemein dazu, seine Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen und alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern. Damit gehe auch die Verpflichtung einher, an Trainingseinheiten teilzunehmen und Anweisungen des Trainers bezüglich der Lebensführung zu folgen. Für den dreiwöchigen Aufenthalt in seiner Heimat Südtirol habe der Spieler daraus aber nicht folgern müssen, dass er schon verpflichtet sei, mit dem Sommertraining zu beginnen. Der offizielle Trainingsbeginn sei zwar auf den 1. Mai 2016 – und damit über eine Woche vor seinem Unfall – angesetzt gewesen. Es sei aber übliche Gestaltungspraxis des Clubs, dass das Sommertraining erst drei Wochen nach dem letzten Wettbewerbsspiel starte. Zudem weise ein Plan für "U 25 Players" – zu denen auch er gehöre – eine trainingsfreie Zeit vom 02.05.2016 bis zum 15.05.2016 aus. 

Zwar habe der Club im "Erhaltungstraining-Plan" auf die allgemeine Verpflichtung zur Fitness hingewiesen – gegen eine versicherte Tätigkeit spreche jedoch entscheidend, dass Ort, Zeit und Art des Trainings frei zu gestalten gewesen seien. Das Gericht sei überzeugt, dass die Übungen des Plans nur als Empfehlung und nicht als zwingende Vorgaben zu verstehen gewesen seien. 

SG Landshut, Entscheidung vom 01.06.2023 - S 9 U 155/21

Redaktion beck-aktuell, tbh, 10. Juli 2025.

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