Zu viel Arbeitslosengeld: Agentur für Arbeit kann Risiko für falschen Bescheid nicht durch Merkblatt abwälzen

Ein Gründungszuschuss verkürzt die Dauer, für die ein Berechtigter Arbeitslosengeld erhält. Nachhalten muss das aber die Agentur für Arbeit. Vergisst sie das, kann sie laut SG Landshut keine Gelder zurückfordern - auch nicht, wenn sie in einem Merkblatt auf den kürzeren Bezug hingewiesen hatte.

Behörden dürfen Arbeitslosengeld nur zurückfordern, wenn der Empfänger grob fahrlässig verkannt hat, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Dass sich die Rechtswidrigkeit aus einem beigelegten Merkblatt ergibt, reicht dem SG Landshut nicht: So einfach lasse sich das Risiko nicht auf die Bürger abwälzen (Urteil vom 15.12.2025, Az. 16 AL 83/24).

Der betroffene Mann hatte ab November 2022 Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld, machte sich aber zum 1. Dezember selbstständig und erhielt dafür einen Gründungszuschuss für sechs Monate. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um die Monate verringere, für die er einen Gründungszuschuss erhalten habe. Als der Mann sich im Juni 2023 erneut arbeitslos meldete, bewilligte die Agentur für Arbeit ihm aus Versehen elf Monate Arbeitslosengeld – sie hatte vergessen, die sechs Monate Gründungszuschuss abzuziehen.

Erst 2024 bemerkte die Behörde den Fehler und forderte die rund 6.000 Euro zurück, die sie ihrer Ansicht nach in den sechs Monaten zu viel ausgezahlt hatte. Sie argumentierte, der Mann habe grob fahrlässig übersehen, dass ihm die Leistung nicht zustehe, da er durch das beigelegte Merkblatt ausreichend über die Anrechnung aufgeklärt worden sei. Er hätte ohne weiteres erkennen können, dass ihm das Arbeitslosengeld nur für fünf Monate zugestanden hätte.

Belehrung auf Merkzettel reicht nicht für grobe Fahrlässigkeit

Das Gericht entschied dagegen, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorgelegen haben: Arbeitslosengeld darf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nur dann zurückgenommen werden, wenn der Empfänger grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihm oder ihr die Leistung nicht zusteht. Grobe Fahrlässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste Überlegungen nicht angestellt habe. Bei einem juristischen Laien sei dabei Voraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustehe ("Parallelwertung in der Laiensphäre").

Dafür seien jedoch konkrete, fallbezogene Hinweise seitens der Behörde notwendig. Beigelegte abstrakte Merkblätter würden nicht ausreichen, entschied das SG Landshut. Einem Empfänger, der selbst zutreffende Angaben gemacht habe und anschließend einen Bewilligungsbescheid erhalte, könne nicht durch abstrakte Belehrungen auf einem Merkblatt das Risiko einer sachgerechten Bearbeitung durch die Behörde aufgebürdet werden. In dem konkreten Fall habe sich dem Leistungsempfänger die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufdrängen müssen.

SG Landshut, Urteil vom 25.12.2025 - 16 AL 83/24

Redaktion beck-aktuell, sst, 7. April 2026.

Mehr zum Thema