Sachverhalt
Die beklagte Krankenkasse war bereits mit Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.10.2015 verpflichtet worden, der Klägerin die Kosten für eine 2014 beschaffte Echthaarperücke zu erstatten. Dies hatte die Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, eine Kunsthaarperücke sei ausreichend. 2015 und 2016 beschaffte sich die Klägerin neue Perücken und gab an, nach jeweils einjähriger Tragedauer seien die Perücken aufgetragen gewesen.
Alte Perücken waren nur noch eingeschränkt benutzbar
Das Sozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben. Die Beschaffung der neuen Perücken sei gerechtfertigt gewesen, da die bereits ein Jahr getragenen Perücken aufgrund von Verschleißerscheinungen nur noch eingeschränkt benutzbar seien und maximal zu Anlässen wie beispielsweise beim Sport getragen werden könnten. Dies gelte auch bei Durchführung einer Reparatur, die überdies etwa 8-12 Wochen dauern würde.
SG: Ein Jahr lang getragene Perücke nicht mehr zur Dauerversorgung geeignet
Als Dauerversorgung seien die ein Jahr getragenen Perücken trotz sorgfältiger Pflege nicht mehr geeignet gewesen. Der Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse, auch eine Echthaarperücke könne über mehrere Jahre genutzt werden und die Klägerin müsse während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuchs kaschieren, könne nicht gefolgt werden.