Kniegelenk bei versicherter Tätigkeit verdreht
Der Kläger hatte sich bei seiner versicherten Tätigkeit beim Schieben eines schweren Gitters das linke Kniegelenk verdreht. Radiologisch wurde nachfolgend ein Einriss des Innenmeniskushinterhorns bei unauffälligen Bandstrukturen nachgewiesen. Eine eineinhalb Jahre später durchgeführte arthroskopische Resektion zeigte intraoperativ einen eher frischen Riss ohne ausgefranste Ränder und histopathologisch eine mukoide Degeneration mit Pseudozystenbildung und Knorpelzellregeneraten. Der Unfallversicherungsträger erkannte als Unfallfolge allein eine Zerrung des linken Kniegelenks an, lehnte aber die Anerkennung des Meniskusschadens als weitere Unfallfolge ab.
SG sieht keinen unfallbedingten Innenmeniskusschaden
Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen setze ein unfallbedingter Innenmeniskusschaden stets auch den Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen am Kapsel-Band-Apparat des geschädigten Kniegelenks voraus, begründet das SG Karlsruhe seine Entscheidung. Solche Begleitverletzungen seien beim Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Auch spreche der zeitliche Ablauf gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom September 2013 und dem im März 2015 intraoperativ und histopathologisch als "frisch" bezeichneten Innenmeniskusriss. Zudem bestünden bei dem Kläger ausgeprägte degenerative Veränderungen nicht nur am linken Kniegelenk, sondern auch auf der vom Unfall nicht betroffenen Gegenseite.