SG Heilbronn: Verletzung auf Toilette der Arbeitsstelle von Unfallversicherung nicht gedeckt

Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, wie es am 04.04.2018 mitteilte. Geklagt hatte ein Mechaniker, der im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen war. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus (Az.: S 13 U 1826/17).

Gericht bestätigt Berufsgenossenschaft

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung. Der Mann hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere betriebliche Gefahr vorliege. Der Mann legte gegen das Urteil bereits Berufung vor dem Landessozialgericht ein (Az dort.: L 9 U 445/18).

Auch Sturz in Kantine von Unfallversicherung nicht gedeckt

Das Gericht in Heilbronn hatte bereits 2012 die Klage eines Daimler-Mitarbeiters zurückgewiesen, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung vom Gericht. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es damals.

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2018 (dpa).

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