SG Heilbronn: Unfall mit Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte kein Arbeitsunfall

Ein Unfall mit einer Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte ist nicht unfallversichert. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn mit Urteil vom 27.10.2017 klargestellt. Eine 42-jährige Beamtin hatte im zugrundeliegenden Fall Anfang November 2014 ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer seinerzeit 82 Jahre alten Tante beim Sägen des Brennholzes geholfen. Das Gericht sieht darin keine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" (Az.: S 8 U 1443/17).

Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung ab

Das Holz war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Laufe des Tages kam die Klägerin mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wippsäge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden. Ihre Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen ihr und ihrer Tante beziehungsweise ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe.

Klägerin beruft sich auf "Wie-Beschäftigung"

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Beamtin geltend, sie sei wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig gewesen. Zudem habe es sich um eine anstrengende und gefährliche Arbeit gehandelt, für die sie extra zum Wohnort ihrer Tante und ihres Onkels nach Hessen gefahren sei und sich einen ganzen Tag Zeit genommen habe.

SG: Tätigkeit beruhte auf Verwandtschaftsverhältnis

Das SG Heilbronn hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Beamtin sei am Unfalltag nicht wie eine Beschäftigte für ihren Onkel beziehungsweise für ihre Tante tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" setze unter anderem voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handle, die nicht auf einer Sonderbeziehung (beispielsweise als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied) beruhe und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde. Hier habe die Tätigkeit der Frau am Unfalltag aber auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruht. So habe sie angegeben, zu ihrer einzigen Tante ein offenes und vertrautes Verhältnis zu haben und ihr regelmäßig zu helfen. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, ihre Verwandten in Hessen für mindestens einen Tag beim Zerkleinern von Brennholz zu unterstützen. Die Arbeit an der motorgetriebenen Wipp-Säge sei auch nicht so gefährlich gewesen, dass sie nur von Experten hätte ausgeübt werden können. Schließlich sei das gesägte Holz auch nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich für den privaten Heizbedarf des Onkels/der Tante gedacht gewesen.

SG Heilbronn, Urteil vom 27.10.2017 - S 8 U 1443/17

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2017.