Sachverhalt
Die Klägerin - eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin – war vermittelt über eine Agentur in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als “freie Mitarbeiterin“ in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Für ihre Tätigkeit als Intensivpflegekraft in den Monaten April bis Juni 2014 erhielt sie vom beigeladenen Krankenhaus, mit dem sie zuvor einen “Dienstleistungsvertrag“ geschlossen hatte, eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro. Vertraglich war festgeschrieben, dass die Klägerin “Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft“ erbringt und “kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes“ ist. Zudem könne die Klägerin “als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als 10 Stunden/Tag eingesetzt werden“. Nach Statusfeststellungsantrag entschied die beklagte Rentenversicherung, dass die Klägerin beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen ist.
SG: Klägerin wegen Einbindung in betriebliche Organisation des Krankenhauses Arbeitnehmerin
Das Sozialgericht hat die Klage der Krankenschwester abgewiesen. Zwar stelle der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Vorliegend sei aber maßgeblich, dass die Klägerin in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen sei. So habe sie Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Anweisungen der diensthabenden Ärzte habe sie befolgen müssen, die Stationsleitung habe ihre Arbeit kontrolliert. Notwendigerweise habe sie mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses zusammengearbeitet. Zudem habe sie auch kein wirtschaftliches Risiko getragen.
Tätigkeit beinhaltete kein unternehmerisches Risiko
Denn es sei von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart gewesen. Auch sei sie keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen, da sie selbst weder Arbeitnehmer beschäftigt noch wesentliches Eigenkapital eingesetzt habe. So habe sie nach eigenen Angaben lediglich zu Hause ein “Büro“ unterhalten. Sie sei vielmehr lediglich einem Einkommensrisiko ausgesetzt gewesen, welches jeden Arbeitnehmer treffen könne, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Dass nach den Angaben des Krankenhauses derzeit ein Personalmangel bestehe, sei ein Problem des Arbeitsmarktes und könne nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen.