Physiotherapie für Blindenhund Pascho: Kein Geld ohne Antrag

Eine Erstattung von Physiotherapie kommt auch für einen Blindenhund nur infrage, wenn die Leistung vorab bei der Krankenkasse beantragt wurde. Das hat das SG Hannover entschieden.

In dem Verfahren (Urteil vom 24.02.2026 – S 92 KR 414/23) ging es im Kern um die Frage, ob auch nachträglich erfolgreich Kostenerstattung beantragt werden kann.

Die Krankenkasse gewährte der Versicherten wegen ihrer Erblindung einen Blindenführhund. Außerdem kam sie durch Zahlung eines Pauschalbetrages für dessen Unterhalt auf. Als Hund Pascho an Osteoarthrose erkrankte, wurde er medikamentös behandelt. Die Versicherte entschied sich überdies dazu, in einer Praxis für Tierphysiotherapie eine manuelle Therapie zu beginnen. In diesem Rahmen wurde der Hund massiert, seine Muskulatur entspannt und verschiedene Blockaden gelöst. Auch ein Unterwasserlaufband kam zum Einsatz. So sollten der Muskelapparat stabilisiert und die Führfähigkeit von Pascho erhalten werden.

Dabei fielen Rechnungen an, die zunächst von der Krankenkasse erstattet wurden. Erst später weigerte die Kasse sich, die Leistungen weiter zu übernehmen. Dadurch fielen im zweiten Halbjahr 2022 nicht übernommene Rechnungen in Höhe von 1.105 Euro für die in Anspruch genommene Tierphysiotherapie an. Einen vorherigen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten hatte die Frau nicht gestellt. Über die medizinische Notwendigkeit gingen die Meinungen auseinander: Eine Tierärztin bescheinigte zwar, dass Physiotherapie die wichtigste Behandlung für das Leiden des Hundes sei. Eine Einschränkung der Führleistung gehe mit dem orthopädischen Befund allerdings nicht einher. Eine weitere von der Versicherten konsultierte Tierärztin wiederum stellte fest, dass der Führhund zur Aufrechterhaltung der Führleistung und zum Erhalt der Lebensqualität sehr wohl umfassende Behandlung benötige. Dazu gehöre neben einer regelmäßigen Schmerztherapie sowie der Versorgung mit abgeschliffenen Krallenhandschuhen auch die in Anspruch genommene Physiotherapie. Dies sei die wichtigste Maßnahme zum Erhalt der Führfähigkeit des Hundes.

Als nachträglich ein Antrag auf Übernahme der Kosten bei der Krankenkasse gestellt wurde, lehnte die Krankenkasse diesen mit der Begründung ab, Tierphysiotherapie gehöre grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen.

Halterin muss selbst für Paschos Physio zahlen

Das SG Hannover stützte diese Rechtsauffassung. Zwar gehöre die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. In vielen Fällen werden diese durch die Krankenkasse als Sachleistung gewährt. Wo dies nicht möglich ist, sei grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich. Eine nachträgliche Erstattung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Gesetz sehe dafür vor, dass besondere Dringlichkeit vorliege oder die Kasse die Gewährung der Leistung zu Unrecht verweigere.

Ob die Verweigerung hier zu Unrecht erfolgte, konnte das Gericht letztlich offenlassen. Zumindest hätte vorher ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden müssen. Dies folge schon aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die Krankenkasse müsse die Möglichkeit haben, die Sinnhaftigkeit sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme im Vorhinein zu überprüfen.

Dass die Kasse die Leistung in der Vergangenheit gewährt habe, entbinde die Versicherte nicht davon, vorher einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Eine frühere Kostenübernahme durch die Krankenkasse begründe keinen Vertrauensschutz oder eine Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Erstattung – wie hier – rechtswidrig erfolgt sei. Schon zuvor habe es für die Erstattung an einem vorherigen Antrag gefehlt.

SG Hannover, Urteil vom 24.02.2026 - S 92 KR 414/23

Redaktion beck-aktuell, sb, 19. März 2026.

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