Rentenversicherung haftet nicht für falsche Verdienstberechnung durch Berufsgenossenschaft

Viele Jahre erhielt ein Mann zu wenig Verletztenrente, weil die Berufsgenossenschaft sie aus einem Lehrlings- statt einem Gesellengehalt berechnete. Darunter litt später auch die Erwerbsunfähigkeitsrente. Dem Mann ging viel Geld verloren, das ihm die Rentenversicherung auch überwiegend nicht nachzahlen muss.

Geklagt hatte ein Mann, der während seiner Ausbildung zum Augenoptiker als 23-Jähriger im Jahr 1980 auf dem Arbeitsweg einen schweren Autounfall erlitten hatte. Der Unfall, der zu schwersten Verletzungen und einer Amputation des linken Beins geführt hatte, wurde von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde eine Verletztenrente gezahlt, die sich am Lohn eines Lehrlings berechnete. Ab 1992 zahlte die Rentenversicherung eine dauerhafte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe dieser Rente orientiert sich an dem Jahresarbeitsverdienst, der von der Berufsgenossenschaft errechnet wird.

Ende 2005 fiel der Berufsgenossenschaft auf, dass der Jahresarbeitsverdienst ab dem Ende der Lehrzeit an einen Gesellenlohn hätte angepasst werden müssen. Tatsächlich neu berechnet wurde der Betrag aber erst 2020. Aufgrund ihres Versäumnisses errechnete die Berufsgenossenschaft die Jahresarbeitsverdienstgrenze unter Berücksichtigung der 4-Jahresfrist aus der Überprüfungsvorschrift des § 44 Abs.4 Satz 1 SGB X rückwirkend ab dem Jahr 2001. Auch die Rentenversicherung nahm im Jahr 2020 eine Neuberechnung vor, allerdings nur ab 2016.

Verschulden der Berufsgenossenschaft der Rentenversicherung nicht zuzurechnen

Der Versicherte begehrte von der Rentenversicherung ebenfalls eine Neuberechnung ab 2001. Er war der Meinung, dass sich die Rentenversicherung ein Behördenverschulden der Berufsgenossenschaft zurechnen lassen müsse.

Das SG Hannover folgte dieser Auffassung nicht, sondern stellte darauf ab, dass die Entscheidung über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes allein von der Berufsgenossenschaft getroffen wird (Urteil vom 19.11.2024 - S 6 R 164/22, nicht rechtskräftig).

Der Rentenversicherungsträger habe diese Entscheidung der Berechnung der Rente - ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung - zugrunde zu legen, so das Gericht weiter. Denn die Rentenversicherung sei in den Verwaltungsablauf der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes nicht einbezogen. Ihr sei auch kein eigenes Verschulden vorzuwerfen, so das Gericht.

Auch die von der Rentenversicherung durchgeführte Neuberechnung wurde vom SG nicht beanstandet. Denn rückwirkende Leistungen seien nur für einen Zeitraum von vier Jahren zu gewähren sind.

SG Hannover, Urteil vom 19.11.2024 - S 6 R 164/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 13. Dezember 2024.

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