Eingliederungshilfe: Hantel und Kampfsport nicht budgetfähig

Um ihren Tagesablauf zu strukturieren, wollte eine Empfängerin von Eingliederungshilfe den Besuch eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule finanziert haben. Das SG Hannover sah für diese zusätzlichen Leistungen keinen Grund.

Denn die an Schizophrenie erkrankte und antriebsgeminderte Frau hatte bereits eine ambulante Assistenz von 14 Stunden pro Woche bewilligt bekommen, um ihren Alltag zu managen und eine Tagesstruktur zu erlernen, zu der auch sportliche Aktivitäten gehören könnten.

Zwar könne auch der Besuch eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule zu einem strukturierten Alltag beitragen, so das SG, diesen allein begründen oder tragen aber nicht. Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassende Rehabilitationsziel nicht.

Zudem habe die Frau zeitweise bereits selbstständig an sportlichen Aktivitäten teilgenommen. Daher hielt das SG zusätzliche Leistungen aktuell für nicht notwendig. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe (Urteil vom 12.06.2025 – S 4 SO 103/22, nicht rechtskräftig).

SG Hannover, Urteil vom 12.06.2025 - S 4 SO 103/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 3. Juli 2025.

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