Bei der Verkehrskontrolle hatten die Beamten festgestellt, dass der Führerschein des Fahrers seit knapp einem Jahr zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Sie forderten den Mann daher auf, nicht weiterzufahren und den Lkw zu verschließen. Der bei einem Logistikunternehmen Beschäftigte kam dem nach. Nicht folgen wollte er aber der Anweisung, den Fahrzeugschlüssel auszuhändigen. Die Situation eskalierte und der Lkw-Fahrer wurde am Ellenbogen verletzt.
In der Folge wollte er den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Erfolg hatte er damit nicht. Zwar habe sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden. Im Unfallzeitpunkt selbst sei er aber keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen, so das SG Hannover (Urteil vom 10.06.2024 – S 58 U 232/20, nicht rechtskräftig).
Die Auseinandersetzung mit der Polizei, bei der er sich verletzt habe, habe sachlich in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit mehr gestanden. Als der Beschäftigte den Schlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der Anordnung der Polizei widersetzte, handelte er laut Gericht rein privat und damit eigenwirtschaftlich. Damit habe er den Versicherungsschutz unterbrochen.
Die Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels habe im betrieblichen Interesse des Logistikunternehmens gelegen. Dieses, so das SG, sei sicher nicht daran interessiert, dass der Lkw-Fahrer durch seine betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begeht.