Der Geschäftsführer war von dem anderen Unternehmen zu vier Tagen in Österreich eingeladen worden – als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens. Das mit "Skitour 2023" überschriebene Programm versprach "ein paar erholsame Tage". An drei Vormittagen waren eigentlich Fachvorträge vorgesehen, die allerdings sämtlich ausfielen. Die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig. Der Geschäftsführer schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem er sich eine Beinfraktur zuzog.
Die Unfallversicherung wollte das nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Sie argumentierte, bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Verunfallten als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung – schließlich habe der Geschäftsführer als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens an der Skitour 2023 teilgenommen. Der Verunfallte sah das anders: Die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient.
Diesen Argumenten folgte das SG nicht (Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23, nicht rechtskräftig). Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit, es weise keinen Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers auf. Ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Geschäftsbeziehungen hätten unabhängig vom Skifahren auch in Arbeitssitzungen intensiviert werden können. Der Mitarbeiter habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.


