SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot ist zu teures Hobby für Hartz-IV-Empfänger

Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB-II-Leistungsbezieher unangemessen ist. Dies hat das Sozialgericht Halle im Fall eines Hartz-IV-Empfängers entschieden, der dem Hobby "Heißluftballon-Sportpilot" nachgegangen war (Beschluss vom 18.10.2016, Az.: S 17 AS 1033/14, nicht rechtskräftig, BeckRS 2016, 123719).

Ausgaben und Einnahmen hielten sich in etwa die Waage

Der Kläger gab an, in dem halben Jahr, das zur Entscheidung anstand, 14.615 Euro Einkünfte aus als Hobby betriebenen Ballonfahrten erzielt zu haben. Dem hätten Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 Euro gegenübergestanden. Der Kläger erklärte, die Ausübung des Hobbys sei "kostendeckend". Er wollte im Ergebnis erreichen, dass Einnahmen aus dem Hobby nur insoweit anrechnend auf seinen Hartz-IV-Bezug berücksichtigt werden, als sie die Ausgaben für das Hobby übersteigen.

SG Halle: Einnahmen voll zu berücksichtigen

Das Gericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob das Hobby des Klägers wegen luftverkehrsrechtlicher Vorschriften sogar als Gewerbe anzusehen ist, da es darauf für die Entscheidung im Ergebnis nicht ankam. Die Einnahmen aus dem Hobby seien voll bei der Berechnung der Leistungsansprüche zu berücksichtigen. Die Ausgaben für das Hobby seien hingegen nicht von den Einnahmen abzuziehen.

Begründung: Hobbyausgaben entsprachen nicht den Lebensumständen

Zur Begründung hat das SG auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) verwiesen. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB-II-Regelsatz seien Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein Hobby (hier: von über 2.000 Euro monatlich) nicht den Lebensumständen während des SGB-II-Leistungsbezugs entsprechen.

Ausgaben auch bei Annahme eines Gewerbes nicht abziehbar

Auch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei, so das SG weiter. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.

SG Halle (Saale), Beschluss vom 18.10.2016 - S 17 AS 1033/14

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2017.

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