Arbeitsloser verwies bei Bewerbung auf geplante Selbstständigkeit
Der Kläger bezog von der beklagten Bundesagentur für Arbeit seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 28.01.2021 einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Der Kläger bewarb sich bei dem potenziellen Arbeitgeber am 10.03.2021. Dieser rief den Kläger an, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Telefonat wies der Kläger den Arbeitgeber darauf hin, dass er sich selbstständig machen wolle und lediglich eine Beschäftigung von drei bis vier Monaten Zeitdauer suche. Nachdem der Arbeitgeber die Bewerbung als "Verhinderungsbewerbung" bezeichnet hatte, erteilte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 31.03.2021 bis 20.04.2021 eine Sperrzeit. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
SG bestätigt Sperrzeit
Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage zurückgewiesen. Die Bundesagentur habe dem Kläger ein hinreichend benanntes und zumutbares Beschäftigungsangebot unterbreitet, das nicht angenommen worden sei. Der Nichtannahme sei gleichzustellen, wenn dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden könne, dass der Arbeitslose nicht bereit sei, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen oder die Einstellung durch abschreckendes oder besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich verhindert werde. Das sei hier zu bejahen. Der Arbeitslose müsse sich gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Aufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne. Er habe alle Bestrebungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Den Arbeitslosen treffe die Obliegenheit, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten.
Kein wichtiger Grund für Verhalten des Klägers
Dem könne der Kläger nicht damit begegnen, dass er einen Arbeitgeber nicht anlügen dürfe. Eine Offenbarungspflicht etwa im Hinblick auf eine Nebentätigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr habe der Kläger unmissverständlich erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können. Dem Kläger habe für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Denn es fehle an konkreten Umsetzungsschritten des Klägers hin zur Selbstständigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht. Eine mögliche Selbstständigkeit habe nicht konkret in Aussicht gestanden.